BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 15/03 vom12. Januar 2004in dem Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Freyam 12. Januar 2004beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 esetzt.Gründe: I.Der Antragsteller war seit dem 21. Januar 1985 als Rechtsanwalt beidem Landgericht D. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief zu-nächst mit Verfügung vom 29. März 2001 die Zulassung des Antragstellers zurRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.Während des vom Antragsteller dagegen betriebenen gerichtlichen Verfahrenswiderrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Verfügungvom 4. Februar 2002 erneut, in diesem Fall wegen fehlender Berufshaftpflicht- - 3 -versicherung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Sie ordnete die sofortige Vollzie-hung der Verfügung an.Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen die Widerrufsverfügung vom4. Februar 2002 gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Dagegen richtetesich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Widerrufsverfügung vom29. März 2001 bestandskräftig (Senatsbeschluß vom 17. März 2003 - AnwZ (B)5/02). Dem Hinweis des Senats, daß sich damit die Hauptsache im vorliegen-den Verfahren erledigt habe, hat der Antragsteller nicht widersprochen; die An-tragsgegnerin hat der Erledigung zugestimmt.II.Nach Erledigung der Hauptsache war in entsprechender Anwendung von§§ 91 a ZPO, 13 a FGG über die Kosten zu entscheiden; einer ausdrücklichenErledigungserklärung des Antragstellers bedurfte es dazu nicht. Es entsprachnach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, dem Antragsteller dieKosten aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen desangefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn - 4 -sich nicht die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch die bestandskräftiggewordene Widerrufsverfügung vom 29. März 2001 erledigt hätte.Deppert Basdorf Ganter ErnemannSchott Wüllrich Frey
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