BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/07 vom 24. Januar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 42 Abs. 6 Satz 2; FGG 247 13a Hebt die Rechtsanwaltskammer den rechtm344337igen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen nachtr344glichen Fortfalls der Widerrufsgr374nde wieder auf, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung notwendiger au337ergerichtlicher Auslagen aufzugeben, wenn die Aufhe-bung unverz374glich erfolgt. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07 - AGH Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Rich- terin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 24. Januar 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit Oktober 1973 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 27. August 2004 abgegeben hat, und auf Verbindlichkeiten in H366he von 67.091,02 200 gest374tzt. Am 15. Mai 2006 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des An-tragstellers er366ffnet. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei-dung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Am 5. Juli 2007 hat das In-solvenzgericht festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgr374nde nicht vor-liegen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 16. August 2007 ihren Bescheid 1 - 3 - vom 28. Februar 2006 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren 374ber-einstimmend f374r erledigt erkl344rt. 2. 334ber die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entschei-den. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerle-gen und ihm auch die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antrags-gegnerin aufzugeben. 2 a) Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegne-rin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber auf den Umstand reagiert, dass der Antragsteller in dem nach Erlass ihres Be-scheids er366ffneten Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangt hat, ihm nunmehr wieder ein geordnetes Wirtschaften m366glich und der Verm366gensver-fall, auf den der Widerruf gest374tzt war, damit entfallen ist. Auch in solchen F344l-len hat der Senat verschiedentlich von der Erhebung von Gerichtskosten abge-sehen und bestimmt, dass au337ergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten sind (Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 25/04; Beschl. v. 21. November 2006, AnwZ (B) 49/05; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 9/05). Daran h344lt der Senat in F344llen, in denen die Rechtsanwaltskammer auf die neuen Umst344nde, wie hier, unverz374glich reagiert, nicht mehr fest. 3 b) Solche neuen Umst344nde w344ren an sich nicht zu ber374cksichtigen, weil es f374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit von Entscheidungen der Rechtsan-waltskammern grunds344tzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. F374r den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt das nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Vielmehr ist der nachtr344gliche Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren 4 - 4 - zugunsten des Rechtsanwalts zu ber374cksichtigen, weil er anderenfalls nach der Best344tigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer muss dann aber auch ber374cksichtigt werden, dass sie keine M366glichkeit hat, das gerichtliche Verfah-ren zu vermeiden oder weiter abzuk374rzen. Sie hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Widerrufsgrund eintritt, und darf den Widerruf nur und erst wieder auf-heben, wenn die gegebenen Gr374nde wieder entfallen sind. Entspricht sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen und reagiert sie auf die ver344nderten Umst344nde unverz374glich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie sie vor Eintritt der neuen Umst344nde zu verteilen gewesen w344ren. b) Hier w344ren sie dem Antragsteller aufzuerlegen und w344re auch anzu-ordnen gewesen, der Antragsgegnerin ihre notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Denn er w344re unterlegen. Daran 344ndert es nichts, dass der Antragsteller vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ein Besch344ftigungsver-h344ltnis mit Rechtsanwalt W. in B. eingegangen ist. Ein solches Besch344fti-gungsverh344ltnis mit einem Einzelanwalt vermag eine Gef344hrdung der Rechts-suchenden nur unter besonderen, hier nicht gegebenen, Umst344nden 5 - 5 - auszuschlie337en (Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925). Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - II AGH 6/06 -
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