BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 15/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2008 wird zur374ckge-wiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Bereits mit Verf374gungen vom 5. November 2004 und vom 19. De-zember 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin we-gen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Diese Verf374-gungen wurden in der Folge jeweils von der Antragsgegnerin widerrufen, nach-dem die Antragstellerin die Erf374llung der bekannt gewordenen Forderungen nachgewiesen hatte. Mit Bescheid vom 16. April 2008 widerrief die Antragsgeg-nerin die Zulassung der Antragstellerin erneut wegen Verm366gensverfalls. Der 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antrag-stellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 4 So verh344lt es sich hier. Gegen die Antragstellerin waren die in der Anlage zur Widerrufsverf374gung angef374hrten Zwangsvollstreckungsma337nahmen, zum Teil wegen Kleinbetr344gen, durchgef374hrt worden. Auch wenn es ihr gelungen war, einzelne der zugrunde liegenden Forderungen zumindest teilweise zu er-f374llen bzw. Ratenzahlungen zu erbringen, machen diese Vollstreckungsma337-nahmen deutlich, dass es die Antragstellerin nicht geschafft hat, ihre Verm366- 5 - 4 - gensverh344ltnisse nachhaltig zu ordnen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu ihren Verm366gensverh344ltnissen Stellung zu nehmen, war die An-tragstellerin nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht erkennbar. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. 7 Eine Konsolidierung ihrer Verm366gensverh344ltnisse hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Gegen sie sind nach Erlass der Widerrufsverf374gung und auch noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens immer wieder Zwangsvollstreckungsma337nahmen - teilweise wegen Kleinbetr344gen - durchgef374hrt worden. Nach Mitteilungen des zust344ndigen Gerichtsvollziehers sind bei ihm allein im Zeitraum Dezember 2009/Januar 2010 drei neue Vollstreckungsauftr344ge gegen die Antragstellerin eingegangen, unter anderem ein solcher des Versorgungswerks f374r Rechtsan-w344lte wegen Beitragsr374ckst344nden in H366he von 541,02 200. Das Finanzamt E. hat am 9. November 2009 wegen einer Steuerschuld in H366he von ins-gesamt 5.056,07 200 die Eintragung einer Sicherungshypothek f374r das im Mitei-gentum der Antragstellerin stehende Grundst374ck in E. , D. , be-antragt. Nach der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 8 - 5 - 2010 beliefen sich die bis dahin bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, die be-reits in die Zwangsvollstreckung gegangen waren, auf insgesamt 6.470, 36 200 (Nrn. 28, 36, 39, 41, 42, 43 und 44 der Forderungsaufstellung). Zwar ist es der Antragstellerin im Vorfeld zum Senatstermin gelungen, diese Forderungen im Wesentlichen zu begleichen. Nicht nachgewiesen ist le-diglich die Erf374llung einer Kleinforderung in H366he von 74,04 200 (Nr. 28 der For-derungsaufstellung). Bez374glich der Forderung des Versorgungswerks hat sie eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die bisher eingehalten worden ist. Dies gen374gt jedoch unter den hier gegebenen Umst344nden, namentlich vor dem Hintergrund der beiden vorausgegangenen Widerrufsverfahren, nicht zum Nachweis geordneter Verm366gensverh344ltnisse. 9 Zum Nachweis einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse reicht es nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bez374glich der bekannt gewor-denen Forderungen eine Schuldtilgung oder Teilzahlungsvereinbarungen nachweist. Vielmehr muss er - worauf die Antragstellerin wiederholt hingewie-sen worden ist - eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher H366he diese inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie in Zukunft zu erf374llen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 105/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60 m.w.N.). Dem hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht entsprochen. Bei der Pr374fung, ob ihre Verm366gensverh344ltnisse konsolidiert sind, k366nnen im 334brigen die Umst344nde der Schuldtilgung nicht unber374cksichtigt bleiben. Die Zahlungen sind nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von einem Dritten erbracht worden. Die Antragstellerin erzielt nach ihren eigenen Angaben aus ihrer Rechtsanwaltst344tigkeit monatliche Eink374nfte in H366he von ca. 550 200 sowie weitere 200 200 aus einer Nebent344tigkeit. Mit diesen Einnahmen ist sie nicht einmal in der Lage, die laufenden Beitr344ge f374r das Versorgungswerk 10 - 6 - und ihre Berufshaftpflichtversicherung zu bezahlen. Auch diese werden - wie sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt - derzeit von einem Dritten erbracht. Ob dies auch in Zukunft weiterhin der Fall sein wird, bleibt ungewiss. 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 11 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 AGH 61/08 -
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