BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/01 vom 4. März 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 4. März 2002 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerg e - richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert wird auf 51.129,19 festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerr u - fen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und zugleich die sofortige Vollziehung des W i - derrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. Dezember 2000 zurckgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen zunchst sofortige B e - schwerde eingelegt, spter jedoch auf die Zulassung verzichtet und das Ve r - fahren in der Hauptsache fr erledigt erklrt. Die Antragsgegnerin hat sich di e - ser Erklrung angeschlossen. II. Nachdem die Hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt worden ist, hat der Senat in rechtshnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch ber die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem A n - tragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungs- - 4 - erklrung wre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Grnden der angefochtenen Entscheidung zurckzuweisen gewesen. Deppert Fischer Basdorf Ganter Wllrich Frey Hauger
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