BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 16/02 vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger undKappelhoffam 13. Januar 2003 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 20. September2001 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf45.000 nrnGründe: I.Die Antragstellerin ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. IhreZulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2000 wegenVerletzung der Kanzleipflicht und wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. - 3 -Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den am 22. August 2000 zuge-stellten Bescheid über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Antrag-stellerin ist, nachdem er am 22. September 2000 nach Dienstschluß per Telefaxim Anwaltszimmer des Kammergerichts eingegangen war, erst am25. September 2000 zum Anwaltsgerichtshof gelangt. Der Antragstellerin wur-den mit Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober2000 die Umstände des Eingangs ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidungmitgeteilt. Ferner wurde sie von diesem Sachverhalt spätestens durch das ihram 24. November 2000 zugestellte Schreiben der Antragsgegnerin vom14. November 2000 unterrichtet. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2001 hat sie vor-sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eventueller Versäu-mung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag aufgerichtliche Entscheidung unter Zurückweisung des seinerseits als verspätetangesehenen Wiedereinsetzungsgesuchs mangels Fristwahrung als unzulässigverworfen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofor-tige Beschwerde der Antragstellerin.II.Das Rechtsmittel ist auch soweit es der Versagung der Wiedereinset-zung gilt (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 57) zulässig (§ 42Abs. 1 Nr. 3, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), bleibt jedoch in derSache ohne Erfolg.1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung als unzulässig verworfen; auch das Wiedereinsetzungsgesuch derAntragstellerin ist zutreffend ohne Erfolg geblieben. Der Antrag auf gerichtliche - 4 -Entscheidung war ebenso verspätet wie das deshalb gestellte Wiedereinset-zungsgesuch.Die Antragstellerin hat die Antragsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO mitder Übersendung des Antrags an das Anwaltszimmer des Kammergerichts überden dort installierten Telefaxanschluß nicht gewahrt. Anders als bei der ge-meinsamen Briefannahme von Kammergericht und Anwaltsgerichtshof Berlin,für die ein Telefaxanschluß besteht, ist im Anwaltszimmer des Kammergerichtseine Zugangsmöglichkeit für Schreiben an den Anwaltsgerichtshof Berlin nichtvorgesehen; es besteht auch keine dienstlich veranlaßte Organisation, durchwelche eine sofortige Weiterleitung im Anwaltszimmer eingegangener, an denAnwaltsgerichtshof adressierter Schreiben als garantiert angesehen werdenkönnte. Die Antragstellerin hat danach auch die spätestens durch den Zugangder Stellungnahme der Antragsgegnerin in Gang gesetzte zweiwöchige Wie-dereinsetzungsfrist aus § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG versäumt.2. Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend dargetan, daß derAntrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache jedenfalls im Blick aufden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ohne Erfolgsaussicht war.Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids befand sich die Antrag-stellerin jedenfalls im Blick auf vier Titel über insgesamt mehr als 320.000 DM,aus denen gegen sie vollstreckt wurde, im Vermögensverfall. An einer zu des-sen Widerlegung unerläßlichen umfassenden Offenbarung ihrer wirtschaftlichenVerhältnisse hat es die Antragstellerin fehlen lassen. Vielmehr bestehen zahl-reiche Indizien für eine zwischenzeitlich eingetretene deutliche Verschärfung - 5 -des Vermögensverfalls der Antragstellerin, gegen die am 24. Oktober 2002 dasInsolvenzverfahren eröffnet worden ist.Deppert Basdorf Ganter FrellesenKieserling Hauger Kappelhoff
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