BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 16/03 vom12. Januar 2004in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver-handlungam 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs in Saar-brücken vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 e-setzt.Gründe: 1. Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.Seine Zulassung wurde, weil er die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversiche-rung nicht unterhielt, im Jahre 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen.Nachdem der Antragsteller seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli- - 3 -che Entscheidung zurückgenommen hatte, wurde der Widerruf im selben Jahrrechtskräftig.Mit Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der An-tragsteller wegen zwölf tatmehrheitlicher Vergehen u. a. falsche uneidlicheAussage, versuchter (Prozeß-)Betrug, falsche Verdächtigung, Vortäuscheneiner Straftat und Verleumdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetztwurde; dem Antragsteller wurde für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbotals Rechtsanwalt erteilt. Das Urteil, das auf dem Geständnis des Antragstellersund seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des An-tragstellers am Tag der Verkündung rechtskräftig. Nach einem ein halbes Jahrspäter erfolgten Widerruf des Rechtsmittelverzichts legte der Antragsteller Re-vision ein. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom17. Oktober 2000 4 StR 360/00 als unzulässig verworfen. Das Revisionsge-richt hielt den Rechtsmittelverzicht für wirksam.Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurtei-lung des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Seinen Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dage-gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibtjedoch in der Sache ohne Erfolg. - 4 -Mit Recht haben Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof aufgrund derstrafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers angenommen, daß diesersich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt,den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO).Auch der Senat gelangt aufgrund der ihm obliegenden Prüfung (vgl. da-zu Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 60 m.w.N.) des u. a. auf einemGeständnis des Antragstellers beruhenden, nach seinem Rechtsmittelverzichtin Rechtskraft erwachsenen Strafurteils des Landgerichts S. vom5. Juli 1999 unter Berücksichtigung der Prozeßgeschichte und Aktenlage desStrafverfahrens zu der Überzeugung, daß der Antragsteller aufgrund zutreffen-der Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist. Ernstliche Zweifel, daß ersich selbst der Wahrheit zuwider gewichtiger Straftaten und damit weitge-hend zugleich schwerwiegender Berufsrechtsverstöße bezichtigt und hier-nach eine zu Unrecht ergangene gravierende Verurteilung mit massiven be-rufsrechtlichen Konsequenzen unangefochten gelassen hätte, vermag seinVorbringen in der Antragsschrift nicht zu erwecken. Darin vorgebrachten Be-weisanregungen nachzugehen, hat der Senat bei der gegebenen Sachlagekeinen Anlaß.Daß die vom Antragsteller in weiten Teilen im Rahmen eines Rechtsan-waltsmandats begangenen und unmittelbar gegen Justizbehörden gerichtetenStraftaten dessen Unwürdigkeit auch nach dem eingetretenen Zeitablauf immernoch ohne weiteres belegen, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffendbeurteilt worden. Zu Recht hat sich der Anwaltsgerichtshof auch für den Zeit-punkt einer Wiederzulassung des Antragstellers an der Sperrfrist des § 7 Nr. 3BRAO orientiert, da dessen strafgerichtliche Verurteilung ohne den anderweit - 5 -erfolgten Widerruf seiner Zulassung fraglos zu seinem Ausschluß aus derRechtsanwaltschaft geführt hätte.3. Anlaß für eine vom Antragsteller für angemessen erachtete wesentlichniedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes besteht nicht (vgl. dazu Feue-rich/Weyland aaO § 202 Rdn. 5).DeppertBasdorf Ganter ErnemannSchottWüllrich Frey
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