BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/06 1 ZU 105/05 AGH NRW vom 22. Juni 2007 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 22. Juni 2007 beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Antragstellers vom 10. April 2007 und seine Gegenvorstellung vom 28. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. M344rz 2007 werden zur374ckgewiesen. Der An-tragsteller tr344gt die Kosten der Geh366rsr374ge. Gr374nde: I. Die nach 247 29 a FGG in Verbindung mit 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zul344s-sige Geh366rsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstel-lers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt (247 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). 1 1. Dem Antragsteller sind die Verfahrensakten nicht vorenthalten worden. Dem Antragsteller ist zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Akten dem Amtsge-richt K. 374bersandt worden sind, um ihm Akteneinsicht zu gew344hren. Es mag auch sein, dass ihn die Nachricht des Amtsgerichts K. 374ber den Eingang der Akten nicht erreicht hat. Das ist aber unerheblich. Der Senat hat auf ausdr374ckli-chen Wunsch des Antragstellers auf den 26. M344rz 2007 zur m374ndlichen Ver-handlung geladen, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist. Dort 2 - 3 - hatte der Antragsteller - wie schon in der von ihm ebenfalls unentschuldigt ver-s344umten m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof - Gelegenheit, die zudem 374berschaubaren Akten einzusehen und festzustellen, dass die Akten au337er den ihm in Kopie zugeleiteten Schrifts344tzen der Antragsgegnerin nichts enthielten, was ihm nicht schon bekannt war. 2. F374r die Entscheidung kam es auf den Inhalt der Akten auch nicht an. Sie hing hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs allein davon ab, ob ein Rechtsmit-tel gegen die Zur374ckweisung von Ablehnungsgesuchen durch den Anwaltsge-richtshof gegeben ist. Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung kam es darauf an, ob der Antragsteller die aufgrund seiner Eintragungen im Schuldnerver-zeichnis gegen ihn streitende Vermutung des Verm366gensverfalls widerlegte und zu seinen Verm366gensverh344ltnissen wenigstens jetzt umfassend vortrug. Auf beides hat der Senat den Antragsteller hingewiesen. Dabei konnten dem An-tragsteller die Akten nicht helfen. 3 3. Der Antragsteller verweist dazu auch jetzt im Wesentlichen nur auf ei-ne seit 1998 titulierte, aber auch von ihm selbst nicht durchgesetzte Forderung gegen einen Schuldner R. und darauf, der Unterzeichner des Widerrufsbe-scheids sei nicht handlungsbefugt gewesen. Damit hat sich der Senat befasst. 4 - 4 - II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat jedenfalls aus den unter I. dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. Es kann deshalb auch hier offen bleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2007, AnwZ (B) 90/05, ver366ff. bei juris), ob sie gegen der Rechtskraft f344hige Entscheidungen zul344ssig ist. 5 Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -
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