BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/06 1 ZU 105/04 AGH NRW vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 105/04 wird - soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung des Befan-genheitsantrags wendet - als unzul344ssig verworfen und im 334brigen als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1988 in K. als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2002 bei Amts-, Land- und Oberlandesgericht K. . Er verlor infolge einer 1 - 3 - Zwangsr344umung wegen Mietr374ckst344nden seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach 247 29 BRAO von der Kanz-leipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. Nach wiederholtem Widerruf seiner Zulassung wegen Versto337es gegen die Kanzleipflicht widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung am 8. November 2004 wegen Verm366gensverfalls. Sie st374tzte diesen Widerruf auf Verbindlichkei-ten von 118.052,10 200 und den Umstand, dass der Antragsteller am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und seitdem im Schuld-nerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen ist. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof richtete der An-tragsteller mehrfach Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichtshofs, die als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden sind. Am 14. September 2005 hat er in einem neuerlichen Ablehnungsgesuch den Senat in seiner f374r den 30. September 2005 bestimmten Besetzung wegen Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Befangenheitsgesuch als unzul344ssig und seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf vom 8. November 2004 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist nur teilweise zul344ssig, im 334brigen unbegr374ndet. 3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ableh-nungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, 4 - 4 - sondern auch die Entscheidung vom gleichen Tage 374ber die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulas-sung wegen Verm366gensverfalls. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des An-tragstellers vom 2. Dezember 2005, das hier zur ber374cksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der m374ndlichen Verhandlung vor dem An-waltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual 374berholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden k366nnte. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber ein Befangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (247247 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes 374ber die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den erg344nzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung 374ber die Richterablehnung folgt eine solche M366glichkeit nicht. Entschei-dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). F374r solche Entschei-dungen des nach 247 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebil- 7 - 5 - deten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts ge344ndert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Senats-beschl. v. 31. M344rz 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 [Ls]). 3. Zul344ssig ist das Rechtsmittel dagegen, soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache, n344mlich 374ber seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Verm366gensverfalls, wendet. Insoweit ist das Rechtsmittel indessen unbegr374ndet, weil der Wider-rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 rechtm344337ig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 8 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 9 aa) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. So liegt es hier. Der Antragsteller hatte vor Erlass der Wider- 10 - 6 - rufsverf374gung am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. bb) Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Den dazu erforderlichen vollst344ndigen 334ber-blick 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat sich vielmehr jeden konkreten Hinweises zu seinen Verm366gensverh344ltnis-sen enthalten. Auch zu der eidesstattlichen Versicherung vom 19. August 2004 und den 22 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren, auf welche die An-tragsgegnerin den Widerruf gest374tzt hat, hat sich der Antragsteller nicht konkret ge344u337ert. Beides war aber geboten. Die Verfahren zeigen, dass die Lage des Anragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt war, dass er selbst kleinere Forderungen nicht begleichen und auch den Verlust seiner Kanzlei-r344ume nicht vermeiden konnte. Die Verfahren betrafen Forderungen 374ber einen namhaften Betrag. Verm366gen, aus dem der Antragsteller diese Forderungen kurzfristig h344tte begleichen k366nnen, hatte der Antragsteller nach den Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht. Daran 344ndern auch der Hinweis auf die Au337enst344nde und insbesondere auch der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 14. Mai 1998 nichts. Diese angeblichen Forderungen waren nicht durchgesetzt. Ob und gegebenenfalls welche Ma337nahmen mit wel-chem Erfolg zu ihrer Durchsetzung eingeleitet waren, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Von der m366glichen Aktivierung dieser einzigen Verm366genswerte hing aber die M366glichkeit einer Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse ent-scheidend ab. 11 cc) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hr-dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-dantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden 12 - 7 - im Fall des Antragstellers nicht gef344hrdet waren, bestanden angesichts der aus seiner eidesstattlichen Versicherung zutage getretenen desolaten Verm366gens-verh344ltnisse nicht. b) Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht ersicht-lich. Seine Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller auch im anwaltsgericht-lichen Verfahren nicht offen gelegt. Dass die in der Widerrufsverf374gung aufge-f374hrten Schulden bezahlt worden w344ren, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht festzustellen. Eine zwischenzeitliche nachhaltige Verbesserung der Verm366gensverh344ltnisse, etwa durch die erfolgreiche Einziehung der angebli-chen Forderungen, ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch weder vor dem Anwaltsgerichtshof noch vor dem erkennenden Senat substantiiert vorge-tragen oder belegt worden. N344heren Vortrag zu seinen Au337enst344nden und zu seinen Bem374hungen, sie durchzusetzen, hat der Antragsteller auch jetzt nicht gehalten. Die Pr374fung des Anwaltsgerichtshofs hat dazu nur ergeben, dass der Antragsteller eine seiner angeblichen Forderungen, eine Forderung gegen die Firma S. AG, im Wege einer zus344tzlichen Widerklage gegen deren Klage auf R344umung seiner Kanzleir344ume und auf Zahlung von R374ckst344nden durchzu-setzen versucht hat, damit aber seine Verurteilung zur Zahlung von 23.979,69 200 R374ckst344nden nicht hat verhindern k366nnen. 13 c) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden bei den weiterhin prek344ren Verm366gensverh344ltnissen des Antragstellers nicht mehr ge-f344hrdet sein k366nnten, sind nicht ersichtlich. 14 d) Bedenken gegen die formelle Rechtm344337igkeit des Bescheids beste-hen aus den von dem Anwaltsgerichtshof angef374hrten Gr374nden nicht. 15 - 8 - e) Dem Antragsteller ist entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom 19. M344rz 2007 auf seinen Antrag vom 20. Februar 2006 durch 334bersendung der Akten an das Amtsgericht K. Gelegenheit zur Akteneinsicht gew344hrt worden; er hat sie nicht wahrgenommen. 16 Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -
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