BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. We-gen Veruntreuung von Mandantengeldern wurde er durch seit dem 16. Januar 2004 rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts K. zu einer Geldstrafe von 900 200 1 - 3 - und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 zu einer Geldstrafe von 2.400 200 verurteilt. Die Durchsetzung dieser Geldstrafen blieb zun344chst erfolglos. Auch Gl344ubiger versuchten vergeblich, ihre titulierten Forde-rungen gegen den Antragsteller durchzusetzen. Am 28. Juli, 1. und 23. Dezem-ber 2005 und 13. April 2005 erlie337 das Amtsgericht W. gegen den An-tragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung, derentwegen er in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einge-tragen wurde. Wegen dieser Eintragung, der nicht bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 20. April 2005 und wegen weite-rer sechs vergeblich vollstreckter Forderungen verschiedener Gl344ubiger wider-rief die Antragsgegnerin am 12. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 3 - 4 - 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in eines der nach 247247 915 ZPO, 26 InsO zu f374hrenden Schuldnerverzeichnisse eingetragen, so wird der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. Zu diesem Zeitpunkt erwirkten seine Gl344ubiger immer h344ufiger Vollstreckungs-bescheide, Vers344umnisurteile und andere Titel gegen ihn, die sie nur teilweise und auch erst nach vergeblichem Vollstreckungsversuch durchsetzen konnten. Vier Gl344ubiger hatten gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, derentwegen der Schuldner bei Erlass des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Mindestens die in dem Widerrufsbescheid aufgef374hrten acht Gl344ubiger hatten ihre nicht sehr hohen Forderungen gegen den Antragsteller titulieren m374ssen und vergeblich versucht, sie bei dem Antragsteller im Wege der Zwangsvoll-streckung durchzusetzen. 4 3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachtr344glichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. 5 a) F374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grunds344tzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht f374r die Entscheidung 374ber den Widerruf der Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-scheidungen ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats auch zu ber374ck-sichtigen, ob der Grund f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich weggefal-len ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats 6 - 5 - liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der Best344tigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden m374sste. Erfolgt der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht ein An-spruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Verm366gensverh344ltnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls auch bei der gerichtlichen 334ber-pr374fung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur ber374cksich-tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragstel-ler nicht gef374hrt. b) Eine umfassende 334bersicht 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. Er hat zwar die Tilgungen einiger Forderungen, derentwegen gegen ihn voll-streckt wurde, nachgewiesen. Das betrifft auch zwei Forderungen, deren Gl344u-biger gegen den Antragsteller Haftbefehle erwirkt haben. Diese Haftbefehle k366nnen deshalb nicht mehr zu Lasten des Antragstellers ber374cksichtigt werden, weil mit ihrer Erf374llung die Voraussetzungen f374r die L366schung dieser Eintragun-gen im Schuldnerverzeichnis eingetreten sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 32/05 unver366ff.). Das 344ndert an dem Verm366gensverfall indessen nichts. Er wird aufgrund der anderen Haftbefehle weiterhin gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller sind nach Erlass des Widerrufsbescheids neue Forde-rungen tituliert und zwei weitere Haftbefehle erwirkt worden, in deren Folge der Antragsteller am 17. Juli 2006 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Auch die neu hinzugekommenen Forderungen will der Antragsteller teilwei-se erf374llt haben. Nachweise dazu hat er aber nicht vorgelegt. Er r344umt auch ein, 7 - 6 - dass er die beiden Forderungen, derentwegen er mit der eidesstattlichen Versi-cherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, bislang nicht erf374llt und - unter Ber374cksichtigung der nicht belegten Erf374llung anderer Forderungen - immer noch erhebliche R374ckst344nde hat. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die der Antragsteller abgegeben hat, hatte er bei seiner Bank etwa 25.000 200 Schulden, die bis dahin nicht bekannt waren. Er hatte danach jedenfalls seinerzeit keinerlei Einkommen und lebte von der Unterst374tzung sei-ner Ehefrau. Seine in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Au337en-st344nde waren nach seinen Angaben uneinbringlich. Seine Fahrzeuge und eine Grundst374cksbeteiligung waren wegen anderer namhafter Forderungen verpf344n-det. Nach eigenen Angaben stehen dem Antragsteller zur Ordnung seiner Ver-m366gensverh344ltnisse auch jetzt im Wesentlichen nur Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verf374gung, die er nicht n344her belegt und in der eidesstatt-lichen Versicherung zudem verneint hat. Jedenfalls haben sie das Entstehen neuer Schulden nicht verhindert und eine Konsolidierung der Verm366gensver-h344ltnisse des Antragstellers nicht bewirkt. Dass dazu die h344lftigen Miteigen-tumsanteile des Antragstellers an der von dem Antragsteller offenbar selbst bewohnten Eigentumswohnung in W. und an einem Mehrfamilienhaus in W374. in Betracht kommen, ist nicht ersichtlich. Beide Immobilien sind nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers belastet, die Eigentums-wohnung mit 143.000 200 und das Mehrfamilienhaus mit 115.000 200. Ihr Wert ist nicht bekannt. Bei Aufgabe der Eigentumswohnung m374sste der Antragsteller eine Wohnung anmieten, wof374r ihm die Mittel fehlen. 4. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. Der Verm366gensverfall begr374ndet regelm344337ig eine solche Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan- 8 - 7 - walts mit Fremdgeldern und den m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger auf solche Gelder. Diese Gefahr hatte sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden Verur-teilungen des Antragstellers wegen Untreue an Mandantengeldern belegen. Angesichts der unver344ndert prek344ren Lage des Antragstellers ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet w344ren. Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 70/06 -
Full & Egal Universal Law Academy