BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/08 vom 28. April 2008 in dem Verfahren wegen Beiladung zu einer Wahlanfechtung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. W374llrich und Prof. Dr. Quaas ohne m374ndliche Verhandlung am 28. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beiladungspetenten gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. November 2007 374ber die Zur374ck-weisung des Beiladungsantrags wird als unzul344ssig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem Beiladungspeten-ten wird abgesehen. Au337ergerichtliche Auslagen sind von ihm nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der Beiladungspe-tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gew344hlt. Diese Wahl ficht der An-tragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfech-tungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzur344umen, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung 374ber die Beiladung in berufsrechtlichen Ver-fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind. Der Senat hat dies f374r das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v. 13. Oktober 2006, AnwZ (B) 87/05, unver366ff.) und f374r die Wahl zum Rechtsan-walt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 28. Juli 2006, AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06, beide unver366ff.). F374r die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch, dass die Beiladung des Gew344hlten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech-tungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80, 228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG M374nster, NVwZ-RR 1991, 420, 421; VGH M374nchen, Beschl. v. 17. Februar 1997, 4 D 96.4282, ver366ff. bei juris). 2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 27. Novem-ber 2006, AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht ab-gedruckt). In Verfahren 374ber Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlan-fechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach 247 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zul344ssig, wenn der An-waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch f374r prozessuale Zwischen-entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der soforti-gen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus 247 223 BRAO, der ebenfalls eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt (Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach 247 91 Abs. 7 i. V. m. 247 40 Abs. 4 BRAO sinngem344337 gelten, l344sst sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht 4 - 4 - herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandes-gericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch f374r solche Entscheidun-gen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zur374ckweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. 31. M344rz 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 Ls.). Die Rechtslage unterscheidet sich damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. Ge-gen die Zur374ckweisung einer Beiladung w344re zwar im Verwaltungsprozess die Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach 247 146 VwGO nur im Verfah-ren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zur374ckweisung eines Beiladungs-antrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende - Oberverwaltungsgericht w344re dagegen nach 247 152 VwGO eine Beschwerde ebenfalls ausgeschlossen. 3. Die erfolgte Zur374ckweisung der beantragten Beiladung hindert den Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen. 5 - 5 - III. 6 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Frey W374llrich Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - II ZU 5/07 -
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