BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/09 vom 4. November 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu II) BGHR: ja FAO 247 5, BRAO 247 215 Abs. 3 a) Eine pers366nliche Bearbeitung im Sinne von 247 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schrifts344tzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. b) Eine pers366nliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des 247 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in 344hnlicher Weise nach au337en als Bearbeiter in Erscheinung tritt. c) Bei einem Syndikusanwalt k366nnen Fallbearbeitungen ber374cksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im 334brigen den Vorgaben der Norm entspre-chen, in erheblichem Umfang der selbst344ndigen anwaltlichen T344tigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die F374hrung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten l344sst. d) Der Senat f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs entscheidet vom 1. September 2009 an auch in Altverfahren in der seitdem ma337geblichen verkleinerten Besetzung. BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09 - AGH Celle wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas mit Einverst344ndnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren am 4. November 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 1. April 1998 bei einem Unternehmen der Versicherungsgruppe H. (fortan Versicherung) im Bereich "Allgemeine Haftpflicht" besch344ftigt und bearbeitet dort in der zentralen Rechtsabteilung Gro337sch344den und Prozesse. Nach seinen Angaben umfasst seine T344tigkeit in erster Linie die Beratung und Prozessvertretung von Versicherten des Unter-nehmens, soweit sie von Dritten in Anspruch genommen werden. Neben dieser 1 - 3 - T344tigkeit ist der Antragsteller seit dem 3. November 2004 als Rechtsanwalt zu-gelassen und mit eigener Kanzlei t344tig. 2 Mit seinem am 24. Mai 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag beantragte er die Gestattung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt f374r Versicherungsrecht". Dazu legte er Zertifikate der Deutschen Anwaltsaka-demie 374ber die Absolvierung eines Fachlehrgangs Versicherungsrecht und die erfolgreiche Anfertigung von drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je f374nf Stunden Dauer vor, ferner eine Liste mit 16 gerichtlichen Verfahren und 68 au-337ergerichtlichen F344llen. Von diesen insgesamt 86 Fallbearbeitungen entfallen 12 auf eine anwaltliche T344tigkeit und 74 auf die Syndikust344tigkeit des An-tragstellers. Nach einer Bescheinigung der Versicherung hat er die in der Falllis-te aufgef374hrten F344lle, sofern sie die Versicherung oder deren Tochterunterneh-men, bei dem der Antragsteller besch344ftigt ist, betreffen, allein, pers366nlich und weisungsfrei bearbeitet. In einer weiteren Bescheinigung erkl344rte Rechtsanw344l-tin S. aus G. , der Antragsteller vertrete sie seit 374ber 20 Jahren bei Urlaub und Krankheit und habe die in der Liste unter den Nummern 5, 7, 9, 16, 23, 24, 26, 35, 43 und 44 aufgef374hrten F344lle allein und selbst344ndig bearbeitet. Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Gestattung der Bezeichnung "Fachanwalt f374r Versicherungsrecht" im We-sentlichen mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, der Antragsteller habe nur ein Gerichtsverfahren und 11 au337ergerichtliche F344lle als Rechtsanwalt bearbeitet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof unter Be-rufung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2006 (AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599) zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit welcher er seinen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bean- 3 - 4 - tragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Die Beteiligten haben auf eine m374ndli-che Verhandlung verzichtet. II. 4 Der Senat entscheidet nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-len Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449, 2456) in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und nur je zwei statt bisher drei berufsrichterlichen und an-waltlichen Beisitzern. Diese Regelung zur Verkleinerung des Senats auf insge-samt f374nf Mitglieder gilt auch f374r Gerichtsverfahren, die bei Inkrafttreten der Re-gelung am 1. September 2009 anh344ngig waren. 1. 304nderungen von Vorschriften 374ber die Verfassung und das Verfahren der Gerichte sind n344mlich mit ihrem Inkrafttreten sofort und ohne Unterschied auf alle Verfahren und damit auch auf bereits anh344ngige Sachen anzuwenden, es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdr374cklich etwas anderes regelt (BVerfGE 11, 139 juris Tz. 29; BGHZ 7, 161, 167). Eine solche abweichende Regelung hat der Gesetzgeber hier mit 247 215 Abs. 3 BRAO getroffen. Danach werden die vor dem 1. September 2009 anh344ngig gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den bis dahin geltenden Bestim-mungen fortgef374hrt. Mit "Bestimmungen" ist aber nur das Verfahrensrecht ge-meint, nicht die ge344nderte Besetzung des Senats f374r Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof. 5 2. Ein 334berleitungsproblem hat der Gesetzgeber nur bei der Umstellung des Verwaltungsverfahrens vor der Rechtsanwaltskammer und dem gerichtli-chen Verfahren vor den Anwaltsgerichten in verwaltungsrechtlichen Anwaltssa-chen gesehen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/11385 S. 48 f.). Nach den sich hierbei stellenden wesentlichen Fragen - Fortf374hrung anh344ngiger Ver- 6 - 5 - waltungsverfahren (247 215 Abs. 1 BRAO), Anfechtbarkeit erlassener, aber noch nicht gerichtsh344ngiger Entscheidungen (247 215 Abs. 2 BRAO) und Fortf374hrung anh344ngiger Gerichtsverfahren (247 215 Abs. 3 BRAO) - hat er die 334berleitungs-vorschrift aufgebaut. Weil sich diese Fragen in gleicher Weise auch bei der Umstellung des Verfahrensrechts in den verwaltungsrechtlichen Notarsachen stellen, hat er in demselben Gesetz mit 247 118 BNotO f374r die Bundesnotarord-nung eine nahezu wortgleiche Regelung vorgesehen, die mangels 304nderung der gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen nur das Verfahrensrechts, nicht aber die Gerichtsverfassung anspricht. 3. Ein 334berleitungsproblem l366ste inhaltlich auch nur die 304nderung im Verfahrensrecht aus. Es war zwar m366glich, ein unter Geltung des in diesem Bereich sehr sparsam ausgestalteten fr374heren Gesetzes 374ber die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitetes Verfahren nach den Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes fortzusetzen (247247 32, 215 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Einer Fortsetzung der unter Geltung des fr374heren, auf diesem Gesetz aufbauenden Verfahrensrechts begonnenen gerichtlichen Ver-fahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung stand aber der grundlegende Systemwandel entgegen, den das Gesetz vom 30. Juli 2009 f374r die gerichtlichen Verfahren 374ber die Zulassung von Rechtsanw344lten durch Er-setzung des alten Vierten Abschnitts des Zweiten Teils der Bundesrechtsan-waltsordnung (Art. 1 Nr. 14) durch den neu eingef374hrten Vierten Abschnitt des F374nften Teils (Art. 1 Nr. 42) vorgenommen hat. Insbesondere die tief greifenden 304nderungen, die sich daraus ergeben, dass k374nftig erg344nzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (247 112c Abs. 1 BRAO n.F.) anstelle derjenigen des fr374heren Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit (247 40 Abs. 4 BRAO a.F.) entsprechend anzuwenden sind, sowie die Reform des Rechtsmittelrechts lie337en auch im Hinblick auf das Vertrauen der Betroffe- 7 - 6 - nen in den Bestand ihrer Rechtsschutzm366glichkeiten die Anwendung des neuen Verfahrensrechts auf Altf344lle nicht zu. 8 4. Bei der ge344nderten Besetzung des Senats f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs stellte sich dagegen kein 334berleitungsproblem. Der Ge-setzgeber sieht die verkleinerte Besetzung des Senats als qualitativ gleichwer-tig an und hat sie gerade deshalb eingef374hrt (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 16/11385 S. 40). Ist die ge344nderte Besetzung aber gleichwertig, be-steht sachlich kein Anlass, den Senat Altf344lle in der bisherigen Besetzung ent-scheiden zu lassen. Der daf374r notwendige Aufwand bei der Gesch344ftsverteilung und die damit verbundene fortdauernde Bindung der richterlichen Arbeitskraft f374r Altf344lle liefen zudem dem angestrebten Ziel einer Verschlankung im Gegen-teil eher zuwider. Vor allem k366nnte der unzutreffende Eindruck entstehen, als bedeute die Verkleinerung der Besetzung doch eine Qualit344tseinbu337e. Diesen Eindruck wollte der Gesetzgeber auf jeden Fall vermeiden. Deshalb hat er auch auf die zun344chst vorgesehene Ver344nderung im Vorsitz des Senats verzichtet und es insoweit bei der bestehenden Regelung belassen (Beschlussempfeh-lung in BT-Drucks. 16/12717 S. 55). Aus 344hnlichen Gr374nden sind vergleichbare 304nderungen in der Besetzung von Spruchk366rpern anders als ge344nderte Verfah-rensvorschriften auch f374r laufende Verfahren in Kraft gesetzt worden. Beispiel ist 247 2 der Verordnung 374ber Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924 (RGBl. I S. 15), durch den die Besetzung der Senate des Reichsgerichts von sieben auf f374nf Mitglieder verkleinert wurde. 304hnlich ist der Gesetzgeber bei der 304nderung der Besetzung der Strafkammern der Landge-richte durch das Gesetz zur Entlastung zur Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) vorgegangen, die nur in Altverfahren nicht angewendet werden sollte, in denen die Hauptverhandlung mit der bisherigen Besetzung schon be-gonnen hatte (Art. 14 Abs. 5 und 6 des Gesetzes). - 7 - 5. Die 334berleitungsregelung, die 247 215 Abs. 3 BRAO f374r das Verfahrens-recht trifft, l344sst sich schlie337lich auch inhaltlich nicht sinnvoll auf die 304nderung der Besetzung anwenden. Die Regelung befasst sich nur mit den verwaltungs-rechtlichen Anwaltssachen, weil nur hier eine 304nderung des Verfahrensrechts eingetreten ist. Der Senat f374r Anwaltssachen hat dagegen auch die anwaltsge-richtlichen Verfahren zu entscheiden, die 247 215 Abs. 3 BRAO aber nicht betrifft, weil das Verfahrensrecht f374r diese Sachen im Wesentlichen unver344ndert geblieben ist. Die Folge w344re, dass der Senat f374r Anwaltssachen des Bundes-gerichtshofs in anwaltsgerichtlichen Altf344llen in der verkleinerten Besetzung, in den verwaltungsrechtlichen Altverfahren dagegen in der fr374heren Besetzung zu entscheiden h344tte. Diese Unterscheidung w344re sachlich nicht begr374ndbar und ist ersichtlich nicht gewollt. Dies zeigt, dass sich der Gesetzgeber in der 334ber-gangsregelung des 247 215 Abs. 3 BRAO nicht mit der ge344nderten Besetzung des Senats befasst hat, die deshalb sofort mit Wirkung auch f374r alle Altf344lle gilt. 9 III. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 247 42 Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 10 1. Die Antragsgegnerin ist nach 247247 43c Abs. 1 Satz 1, 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BRAO i.V.m. 247 1 Satz 2 FAO verpflichtet, einem Rechtsanwalt die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt f374r das Versicherungs-recht zu f374hren, wenn er besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben und nach Ma337gabe von 247247 2, 4, 5 und 6 FAO nachgewiesen hat. Dass der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts erworben und ordnungs-gem344337 nachgewiesen hat, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Hiervon 11 - 8 - geht auch der Anwaltsgerichtshof aus. Unbestritten ist ferner, dass der An-tragsteller die f374r den Nachweis des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrun-gen auf dem Gebiet des Versicherungsrechts notwendige Anzahl von Fallbear-beitungen in der erforderlichen Verteilung auf die einzelnen Teilbereiche dieses Fachanwaltsgebiets nachgewiesen hat. Ob dem Antragsteller die F374hrung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt f374r Versicherungsrecht" zu gestatten ist, h344ngt deshalb allein davon ab, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiese-nen F344lle im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO pers366nlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt ist. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. 2. Es fehlt schon an einer pers366nlichen Bearbeitung der f374r die Fachan-waltsbezeichnung "Fachanwalt f374r Versicherungsrecht" erforderlichen mindes-tens 80 F344lle. Sie hat der Antragsteller nur f374r 12 der 86 F344lle aus der von ihm vorgelegten Fallliste nachgewiesen. 12 a) Eine im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO pers366nliche Bearbeitung von F344llen liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schrifts344tzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. Beschr344nkt sich seine Befassung auf ein Wirken im Hintergrund, liegt eine pers366nliche Bearbei-tung im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO dagegen nicht vor (Senat, Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599 Rdn. 8). Ein solches Wir-ken im Hintergrund kann n344mlich einem Rechtsanwalt die in 247 5 Satz 1 Halb-satz 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegen374ber ihren Kontrahenten und Beh366rden oder Gerichten nicht vermitteln. Eine in diesem Sinne pers366nliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des 247 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in 344hnlicher Weise nach au-337en als Bearbeiter in Erscheinung tritt. 13 - 9 - b) Dieser Nachweis war hier nur f374r die in der Fallliste zul344ssigerweise (dazu Senat, BGHZ 166, 292, 297 Rdn. 25) enthaltene Eigenvertretung und den weiteren Fall entbehrlich, den der Antragsteller in der eigenen Praxis bearbeitet hat. Im 334brigen ist er erforderlich, aber nur f374r die zehn in der Bescheinigung der Rechtsanw344ltin S. aufgef374hrten Fallbearbeitungen gef374hrt. Diese sind zwar unter dem Briefkopf der Rechtsanw344ltin erfolgt. Rechtsanw344ltin S. hat aber unter Bezugnahme auf die Nummern in der Fallliste versichert, der An-tragsteller habe die F344lle allein bearbeitet. Das reicht als Nachweis pers366nlicher Bearbeitung durch den Antragsteller aus, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat. 14 c) F374r die Fallbearbeitungen im Rahmen seiner Syndikust344tigkeit hat der Antragsteller den erforderlichen Nachweis pers366nlicher Bearbeitung dagegen nicht gef374hrt. Diesen Nachweis kann der Rechtsanwalt f374hren, indem er seine Beteiligung an der Fallbearbeitung stichwortartig beschreibt. Das ist hier nicht geschehen. M366glich ist auch ein Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeit- oder Auftraggebers. Eine solche Bescheinigung hat der Antragstel-ler vorgelegt. Sie ist indessen inhaltlich unzureichend. Darin wird dem An-tragsteller bescheinigt, alle in der Fallliste aufgef374hrten F344lle, sofern sie die Versicherung oder deren Tochterunternehmen, bei dem der Antragsteller be-sch344ftigt ist, betreffen, allein, pers366nlich und weisungsfrei bearbeitet zu haben. Eine solche Erkl344rung gen374gt als Nachweis nicht. An diesen sind zwar keine 374bertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Arbeit- oder Auftraggeber kann auch auf die Fallliste des Rechtsanwalts Bezug nehmen. Eine solche Bezug-nahme muss aber erkennen lassen, dass die - mit Namen und Funktionsbe-zeichnung kenntlich zu machende - Leitung der Arbeitseinheit, in der die F344lle bearbeitet worden sind, die Liste gepr374ft hat und dem Rechtsanwalt f374r alle oder bestimmte in der Liste aufgef374hrten F344lle eine pers366nliche Bearbeitung bescheinigen will. Die hier vorgelegte Bescheinigung l344sst schon nicht erken- 15 - 10 - nen, welche Funktion ihr Aussteller in dem Unternehmen hat und ob er das Wirken des Antragstellers in dem Tochterunternehmen der Versicherung 374ber-haupt beurteilen kann. Au337erdem l344sst sie nicht erkennen, welche F344lle ihr Aussteller auf eine pers366nliche Bearbeitung durch den Antragsteller 374berpr374ft hat und f374r welche F344lle er ihm diese bescheinigen will. 16 3. Unabh344ngig davon gen374gen die Fallbearbeitungen des Antragstellers auch deshalb nicht zum Erwerb der angestrebten Fachanwaltsbezeichnung, weil der Antragsteller sie nicht im Sinne von 247 5 FAO weisungsfrei als Rechts-anwalt bearbeitet hat. a) Eine in diesem Sinne weisungsfreie Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liegt bei einem Syndikusanwalt im Ansatz nur vor, wenn er F344lle im Rahmen seiner selbst344ndigen anwaltlichen T344tigkeit bearbeitet. Eine Fallbearbeitung als Syndikus ist dagegen grunds344tzlich keine Fallbearbeitung als Rechtsanwalt, weil der Syndikusanwalt, anders als ein angestellter Rechtsanwalt (zu diesem Senat, BGHZ 166, 299, 303 f.), innerhalb seines festen Besch344ftigungsverh344lt-nisses nicht anwaltlich t344tig wird (BGHZ 141, 69, 76 f.; Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130). Dennoch l344sst der Senat in st344ndiger Rechtsprechung die Ber374cksichtigung von Fallbearbeitungen als Syndikus zu, wenn die T344tigkeit als Syndikus weisungsfrei und unabh344ngig erfolgt und die nach 247 6 Abs. 3 FAO vorzulegende Fallliste eine erhebliche Anzahl nicht unbe-deutender Mandate au337erhalb des Anstellungsverh344ltnisses aufweist (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884; Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599, 600). 17 - 11 - b) Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war der Umstand, dass 247 5 FAO in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Regelanforderungen beschrieb und damit eine wertende Betrachtung erforderte (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Ei-nen vergleichbaren Ausnahmevorbehalt enth344lt 247 5 FAO in der seit dem 1. Ja-nuar 2003 geltenden Fassung zwar nicht mehr. Die ge344nderte Fassung der Vorschrift f374hrt auch dazu, dass die in der Vorschrift festgelegten Fallzahlen seitdem zwingend sind (Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 1). Auch in ihrer ge344nderten Fassung erlaubt die Vorschrift aber, bei einem Syndi-kusanwalt Fallbearbeitungen zu ber374cksichtigen, die er nicht in seiner selbst344n-digen anwaltlichen T344tigkeit, sondern als Syndikus erbracht hat, wenn sie im 334brigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbst344ndigen anwaltlichen T344tigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die F374hrung der Fachan-waltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten l344sst (Senat, Beschl. v. 6. M344rz 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516, 1517, insoweit in BGHZ 166, 299 nicht abgedruckt; Beschl. v. 25. Oktober 2006, AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599, 600). Wann das der Fall ist, entzieht sich zwar einer allgemeinen Festlegung. Der Senat hat indessen unter Geltung der fr374heren, offeneren Fassung der Norm eine solche Wertung als m366glich angesehen, wenn eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbst344ndiger anwaltlicher T344tigkeit erbracht war (Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Dies hat der Senat bei einem Anteil von 22 v. H. zum Zeitpunkt der Antragstellung und mit 35 v. H. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs f374r nicht ausge-schlossen gehalten. Diese Schwelle kann auch unter Geltung der heutigen stringenteren Fassung der Norm nicht unterschritten werden. 18 - 12 - c) Gemessen daran hat der Antragsteller eine hinreichende Zahl an Fall-bearbeitungen als Rechtsanwalt nicht nachgewiesen. Zweifelhaft ist schon, ob von einer anwalts344hnlichen Ausgestaltung der T344tigkeit des Antragstellers bei seinem Arbeitgeber ausgegangen werden kann. Er ist dort nach den Akten in die zentrale Rechtsabteilung integriert und einem Abteilungsleiter unterstellt. Wie bei diesen organisatorischen Vorgaben eine unabh344ngige anwalts344hnliche Bearbeitung der F344lle sichergestellt ist, hat der Antragsteller nicht n344her darge-legt. Typisch ist eine solche Absicherung f374r die Syndikust344tigkeit eines Syndi-kusanwalts nicht (Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die 12 F344lle, die nachgewiesener-ma337en in selbst344ndiger anwaltlicher T344tigkeit bearbeitet wurden, machen nur etwa 17,5% der erforderlichen Fallzahl von 80 aus. Das rechtfertigt die Annah-me einer bei wertender Betrachtung gleichwertigen praktischen Erfahrung noch nicht. 19 Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.01.2009 - AGH 7/08 -
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