BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 16/99 vom 14. Februar 2000 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerd egegnerin, (vorher: Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart), - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung am 14. Februar 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 14. Novembe r 1998 wird zurückgewi e - sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im B e - schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 hat das Justizministerium Baden-Württemberg die Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.) widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der A n - waltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. November 1998 zurückgewiesen. - 3 - Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen E r - folg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzu n - gen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögen s - verfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F., nunmehr § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bei Erlaß der angefochtenen Verfügung vorgelegen haben und auch nicht nac h - träglich zweifelsfrei weggefallen sind. Daran hat sich auch im Beschwerdeve r - fahren nichts geändert. Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung u.a. titulierte Forderungen in Höhe von 250.000 US$ und 700.000 US$ aus Geldtransaktionen im Zusammenhang mit Kredit- und Kapitalanlagevermittlu n - gen geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wo r - den. Der Antragsteller hatte und hat nach eigenen Angaben keine verfügbaren Vermögenswerte, die nur annähernd ausreichten, die Verbindlichkeiten zu decken. Soweit er vorgetragen hatte, aus einer Kapitalanlage bei einer amer i - kanischen Firma würden ihm 14,4 Mio US$ ausgezahlt werden - beginnend mit einem Betrag von 650.000 US$ im April/Mai 1998 -, sind Zahlungen weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Gegen die amerikanische Firma sollen inzwischen polizeiliche Ermittlungen geführt werden. Die Geschäfts- und Privatkonten des Antragstellers wurden von Gläub i - gern gepfändet. Am 27. April 1999 erging auf Antrag eines Hauptgläubigers gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, die er inzwischen abgegeben hat. - 4 - Bei dem danach zu Recht angenommenen und fortbestehenden Verm ö - gensverfall kann auch keine Rede davon sein, daß die Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder nicht mehr g e - fährdet sind. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, kann di e - ser Gefahr auch nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos für Fremdge l - der oder eine in Aussicht gestellte Bankbürgschaft der Angehörigen in Höhe von 20.000 bis 50.000,- DM wirksam begegnet werden. Geiß Fischer Ganter Otten Salditt Christian Wüllrich
Full & Egal Universal Law Academy