BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/01 vom 4. März 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2002 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragstellerin auferlegt. Gegenstandswert: 51.129,19 - 3 - Grnde: I. Die am 19. Dezember 1937 geborene Antragstellerin ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwltin beim Amtsgericht und Landgericht K. zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin gemß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfgung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. Dagegen we n - det sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. In der mndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin die Verfgung vom 18. Mai 2000 mi t Wirkung fr die Zukunft zurckgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache fr erledigt erklrt. II. Danach war in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch ber die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der - 4 - Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Denn im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids waren die Voraussetzungen eines Vermögensve r - falls gegeben. Deppert Fischer Basdorf Ganter Wllrich Frey Hauger
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