BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 17/02 vom25. November 2002in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Befreiung von der Kanzleipflicht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger undKappelhoff am 25. November 2002 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommernvom 3. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf5.112,92 10.000 DM) festgesetzt.Gründe: Der seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar als Rechtsanwalt beidem Landgericht und bei dem Amtsgericht R. zugelassene Antragstellerwurde im selben Jahr vom Präsidenten des Oberlandesgerichts R. gemäß§ 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO mit Rücksicht daraufbefreit, daß er eine Kanzlei ausschließlich in Großbritannien errichtet habe. ImJahre 2000 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er werde nunmehrseinen Kanzleisitz ausschließlich in Neuseeland einrichten. Als bekannt gewor-den war, daß der Antragsteller neben seinem Kanzleisitz in Neuseeland eineKanzlei in Sch. eingerichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin die Befrei- - 3 -ung von der Kanzleipflicht mit Bescheid vom 23. Mai 2001. Den hiergegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers.Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof dem Be-schwerdeführer zutreffend mitgeteilt hat, ist dessen nach § 29 Abs. 3 Satz 3,§ 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO, mithin in einer Zulassungssache, ergangenerBeschluß, da er in dem für diese Sachen abschließenden Katalog des § 42BRAO nicht aufgeführt ist, nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom23. März 1987 - AnwZ (B) 85/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; vom 12. Dezember1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1; vom3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172; vom 16. November 1998- AnwZ (B) 32/98, BRAK-Mitt. 1999, 190 = NJW-RR 1999, 496; ferner Feue-rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 29 Rdn. 12).Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Gesichtspunkt"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nichts anderes. Ein derartiger außerordentlicherRechtsbehelf ist in Anwaltsgerichtssachen nicht vorgesehen. Abgesehen davonliegt ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Die Annahme eines Wider-rufsgrundes nach § 29 Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO bei Wegfallder Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BRAO ist keinesfalls unvertretbar. - 4 -Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-lung verwerfen (BGHZ 44, 25).Deppert Basdorf Ganter FrellesenKieserling Hauger Kappelhoff
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