BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 17/03 vom12. Januar 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Ver-handlungam 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 esetzt.Gründe: 1. Der 92jährige Antragsteller ist seit über 50 Jahren zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom27. Dezember 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antragauf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-gen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. - 3 -2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibtjedoch in der Sache ohne Erfolg.a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wi-derrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht, da über das Vermögen desAntragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hieraus resultierendegesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls hat dieser nicht zu widerlegenvermocht.b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Anwaltsgerichtshof nichtdazu gelangt ist, eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögens-verfall zu verneinen. Dies käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchendenin Fällen eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagertenAusnahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 AnwZ (B)61/02 m.w.N.; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Kammerbeschlußdes BVerfG vom 17. September 2003 1 BvR 1848/03). Ein solcher ist auch imvorliegenden Fall nicht zu bejahen. Dies gilt ungeachtet der in der Person desAntragstellers erfüllten mannigfachen Besonderheiten, nämlich seines hohenAlters, seiner über fünf Jahrzehnte hinweg geleisteten tadellosen anwaltlichenBerufsausübung und einer offenbar nicht verschuldeten Insolvenz. Alle diesepersönlichen Umstände müssen für den hier maßgeblichen Widerrufsgrundunbeachtlich bleiben, für den Verschulden keine Rolle spielt und es allein aufeine Vermögensgefährdung von Rechtsuchenden ankommt, welche die anwalt-liche Tätigkeit des Antragstellers in Anspruch nehmen. Da es weder Hinweisefür eine nachhaltig eingeschränkte Berufstätigkeit des Antragstellers gibt, wel-che das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung von Mandanten ver- - 4 -nachlässigenswert erscheinen ließe, noch für besondere Sicherungsmaßnah-men, mit denen eine derartige Gefährdung auch nur nachhaltig reduziert wür-de, sieht sich der Senat ungeachtet der Fallbesonderheitenaußerstande, einen den Widerruf vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.DeppertBasdorfGanter ErnemannSchott Wüllrich Frey
Full & Egal Universal Law Academy