BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1967 geborene Antragsteller ist - nach erstmaliger Zulassung 1996 und Widerruf der Zulassung wegen Verm366gensverfalls im November 2002 - erneut seit Juni 2003 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und 1 - 3 - dem Landgericht Z. zugelassen. Mit Verf374gung vom 14. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wiederum wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Die Voraussetzungen f374r einen Widerruf wegen Verm366gensverfall (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung vor. Der An-tragsteller war mit zwei Haftbefehlen des Amtsgerichts K. (1 M 282/04 und 1 M 290/04) zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerver-zeichnis eingetragen. Die durch die Eintragung begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Seine Angaben, mit dem Gl344ubiger Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, hat er nicht nachgewiesen. Soweit er im 334brigen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof einen - ebenfalls nicht belegten - Verm366gensstatus vorgelegt hat, nachdem sei-nem Privatverm366gen von 158.700 200 - einschlie337lich seines Hausanwesens im Wert von ca. 130.000 200 bis 150.000 200 - Verbindlichkeiten in H366he von ca. 137.950 200 gegen374ber st344nden, war dieser, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unvollst344ndig. Verbindlichkeiten gegen374ber dem Rechtsan-waltsversorgungswerk in H366he von 374ber 26.000 200 wurden nicht aufgef374hrt. 3 Dass der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Ver- 4 - 4 - bindlichkeiten hat er nunmehr mit ca. 142.000 200 angegeben, die er durch den Erl366s aus dem geplanten Hausverkauf und ein Darlehen seiner Familie tilgen will. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Verm366gensverfalls kann danach zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller - wie er vortr344gt - als freier Mitarbeiter der Kanzlei nicht unmittelbar mit den Mandanten abrechnet, sondern dies nur 374ber die Konten der Kanzlei geschieht, f374r die er keine Verf374gungsberechtigung hat, und er sich au337erdem verpflichtet hat, keine Mandate au337erhalb der Kanzlei anzunehmen, ist - insbesondere weil die Beschr344nkungen nicht wirksam zu kontrollieren sind - nicht geeignet, diese Gef344hrdung auszuschlie337en. 5 Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 10/04 -
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