BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/06 1 ZU 63/05 AGH NRW vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und 334berpr374fung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch so-wie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 63/05 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde I. Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsr344umung wegen Mietr374ck-st344nden seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-gegnerin, ihn nach 247 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte 1 - 3 - diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. Da der Antragsteller seitdem kei-ne Kanzlei mehr unterh344lt, widerrief die Antragsgegnerin am 9. August 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Bescheid hob sie wegen formell-rechtlicher Bedenken am 2. Dezember 2004 wieder auf. Am 1. Juli 2005 widerrief sie die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft erneut, weil dieser weiterhin keine Kanzlei unterhielt. Dagegen hat der Antragsteller am 5. Juli 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zun344chst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zur374ckweisung dieses Befangen-heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zur374ckweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzul344ssig zu-r374ckgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 wegen Versto337es gegen die Gesch344ftsordnung der Kammer aufgehoben und dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstat-tung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 24. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen 204einen Beschluss vom 30. September 2005223 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzul344ssig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entschei-dung vorgelegt. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, sondern auch die Kostenentscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verk374ndet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu ber374cksichti-gen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 30. November 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual 374berholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden k366nnte. Daran 344ndert es nichts, dass ein An-griff gegen die Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden - Antragstellers scheitert. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber ein Befangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (247247 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm- 7 - 5 - ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes 374ber die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den erg344nzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung 374ber die Richterablehnung folgt eine solche M366glichkeit nicht. Entschei-dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). F374r solche Entscheidungen des nach 247 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts ge344ndert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. M344rz 2006, AnwZ (B) 119/05). 3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts-hofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar. Kostenentscheidungen k366nnen nach 247 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. 247 20a Abs. 1 Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht vorgesehen, wenn, wie hier, ein Angriff auf die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer des An-tragstellers ausscheidet (247247 42, 223 BRAO). 8 - 6 - 4. Hier374ber kann ohne m374ndliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ44, 25). 9 Terno Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 63/05 -
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