BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO 247247 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von 247247 5 Satz 1 Buch-stabe c, 10 Nr. 1 FAO kann eine solche im Arbeitsf366rderungs- oder Sozialversiche-rungsrecht nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Ar-beitsrecht hat. BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07 - AGH Koblenz wegen Verleihung der Befugnis zur F374hrung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne m374ndliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 10. November 2006 im Kostenpunkt ge344ndert. Im 334brigen wird die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Geb374hren und Auslagen werden in beiden Rechtsz374gen nicht er-hoben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die ihr in bei-den Rechtsz374gen entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit dem 27. November 2001 im Bezirk der An-tragsgegnerin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Am 18. November 2005 bean- 1 - 3 - tragte sie bei der Antragsgegnerin, ihr die F374hrung der Bezeichnung "Fachan-w344ltin f374r Arbeitsrecht" zu gestatten. Ihrem Antrag waren eine Best344tigung 374ber ihre Teilnahme an einem Fachlehrgang, drei Originalklausuren und eine Fallliste mit 56 gerichtlichen und rechtsf366rmlichen sowie 60 au337ergerichtlichen F344llen beigef374gt. Nach Beanstandungen der Antragsgegnerin legte sie eine erg344nzte Fallliste vor, die 59 gerichtliche und rechtsf366rmliche und 72 au337ergerichtliche F344lle umfasste. Die Antragsgegnerin hat den Antrag am 7. Juni 2006 mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, dreizehn der gerichtlichen und rechtsf366rmlichen F344lle aus der erg344nzten Liste k366nnten nicht ber374cksichtigt werden. Zwei F344lle betr344fen im Eil- und Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit und k366nnten nur einmal ge-z344hlt werden. Zwei weitere F344lle geh366rten zum Beamtenrecht und k366nnten f374r die Bezeichnung "Fachanw344ltin f374r Arbeitsrecht" nicht angerechnet werden. Die Anrechnung der restlichen zehn F344lle scheitere daran, dass es sich hierbei um sozialrechtliche F344lle handele, denen der notwendige Bezug zum Arbeitsrecht fehle. Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die F374h-rung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. Dagegen richtet sich die von dem Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, deren Zur374ckweisung die Antragstellerin beantragt. 2 II. Das nach 247 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die F374hrung der Bezeichnung "Fachanw344ltin f374r Arbeitsrecht" zu gestatten, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen daf374r erf374llt. 3 - 4 - 1. Die Verleihung der Befugnis zur F374hrung der Fachanwaltsbezeich-nung "Fachanw344ltin f374r Arbeitsrecht" setzt nach 247 43c Abs. 1, 247 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. 247 1 Satz 1, 247 2 Abs. 1 FAO besondere theoreti-sche Kenntnisse in den in 247 10 FAO bezeichneten Einzelbereichen und prakti-sche Erfahrung voraus. Dazu muss die Antragstellerin nach 247 5 Satz 1 Buch-stabe c FAO pers366nlich und weisungsfrei als Rechtsanw344ltin mindestens 100 F344lle aus den in 247 10 Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen, davon mindes-tens f374nf F344lle aus dem Bereich des 247 10 Nr. 2 und mindestens die H344lfte ge-richts- oder rechtsf366rmliche Verfahren bearbeitet haben. 4 2. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen theoretischen F344hig-keiten nachgewiesen. Sie hat zwar ihren Antrag nicht in demselben Jahr ge-stellt, in dem der Lehrgang endete. Das f374hrte aber nicht dazu, dass sie zus344tz-lich noch einen Fortbildungsnachweis nach 247 4 Abs. 2 FAO in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (des Beschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat-zungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006, BRAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn f374r die Bescheidung ihres An-trags gilt nach 247 16 Abs. 1 FAO in der vorgenannten Fassung noch das bis da-hin ma337gebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah. 5 3. Die Antragstellerin hat auch mehr als 100 Fallbearbeitungen in der von 247 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 FAO bestimmten Spezifikation nachgewiesen. Die Fallliste enth344lt zwar 374berwiegend Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Individualarbeitsrechts. Der erforderliche Anteil von f374nf Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Kollektivarbeitsrechts kann aber nach 247 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 FAO auch mit Fallbearbeitungen aus dem Individualarbeitsrecht darge-stellt werden, in denen das kollektive Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die kollektiv-arbeitsrechtlichen Fra-gen im Mittelpunkt stehen; es gen374gt vielmehr, wenn das kollektive Arbeitsrecht 6 - 5 - f374r den Fall substanzielle Bedeutung hat (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Diese Voraussetzungen hat der An-waltsgerichtshof zwar nicht ausdr374cklich festgestellt. Die Antragsgegnerin hat sie indessen nicht in Zweifel gezogen. Sie sind mindestens bei den gerichtli-chen und rechtsf366rmlichen Fallbearbeitungen zu Nr. 4, 14, 31, 39 und 42 sowie bei den au337ergerichtlichen Fallbearbeitungen zu Nr. 3, 32, 38, 50, 56 und 57 auch gegeben. 4. Die Antragstellerin hat auch mindestens 50 gerichtliche oder rechts-f366rmliche Fallbearbeitungen nachgewiesen. 7 a) Die ber374cksichtigungsf344hige (dazu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 538; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131) erg344nzte Fallliste der Antrag-stellerin weist 59 Fallbearbeitungen aus. Diese meint die Antragsgegnerin aller-dings nicht alle ber374cksichtigen zu k366nnen, weil sie nicht alle das Arbeitsrecht im Sinne von 247 10 FAO betr344fen. F374r die Fallbearbeitungen zu Nr. 12 und Nr. 44 trifft das zu, weil es sich hierbei um Beamten- und nicht um Arbeitsrecht handelt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Fall-bearbeitungen zu Nr. 23 und Nr. 32 nur als eine Fallbearbeitung gez344hlt hat. Von den verbleibenden 56 Fallbearbeitungen hat die Antragsgegnerin aber wei-tere 10 ausgeschieden, weil sie dem Sozialrecht zuzuordnen seien und keinen Bezug zum Arbeitsrecht h344tten. Diese Ansicht teilt der Anwaltsgerichtshof nicht. Nach seiner Ansicht l344sst sich diese Einschr344nkung der Vorschrift des 247 10 FAO nicht entnehmen. In der Sache selbst h344lt der Anwaltsgerichtshof aller-dings nicht alle zehn streitigen Fallbearbeitungen f374r anrechnungsf344hig, son-dern nur die Fallbearbeitungen zu Nr. 35, 43, 45 und 48 der Fallliste. Damit er-reichte die Antragstellerin 50 gerichtliche und rechtsf366rmliche Fallbearbeitun-gen. 8 - 6 - b) Dem ist zwar nicht in der Begr374ndung, wohl aber im Ergebnis zuzu-stimmen. 9 aa) Mit Fallbearbeitungen aus dem Bereich des Arbeitsf366rderungs- und des Sozialversicherungsrechts k366nnen die f374r den Erwerb der Fachanwaltsbe-zeichnung f374r das Fachgebiet Arbeitsrecht erforderlichen Fallbearbeitungen nur nachgewiesen werden, wenn sie einen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht ha-ben. 10 (1) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs schon aus dem Wortlaut des 247 10 Nr. 1 FAO. Diese Vorschrift legt, f374r sich genom-men, nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen f374r die Fachanwaltsbezeich-nung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind. Ihr Zweck ist es viel-mehr festzulegen, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst. Dem entspricht es auch, wenn die Vorschrift dem Teilbereich des Individualar-beitsrechts das Arbeitsf366rderungs- und das Sozialversicherungsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundz374gen zuordnet. Wer die Fachanwaltsbe-zeichnung f374r Arbeitsrecht f374hren m366chte, muss deshalb nachweisen, dass er das Arbeitsf366rderungs- und Sozialversicherungsrecht in den Grundz374gen be-herrscht. Der uneingeschr344nkten Verweisung in 247 5 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 FAO auf diese Vorschrift ist einerseits zu entnehmen, dass die nachzuweisen-den Fallbearbeitungen auch diese Gebiete ber374hren k366nnen. Auf Grundz374ge dieser Rechtsgebiete beschr344nken k366nnen sich solche Fallbearbeitungen ande-rerseits aber nur, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsrecht aufweisen. 11 (2) Nur dieses engere Verst344ndnis entspricht auch dem Zweck der Ver-weisung in 247 5 Satz 1 Buchstabe c FAO auf diese Vorschrift. Die Erw344hnung des Arbeitsf366rderungs- und des Sozialversicherungsrechts in 247 10 Nr. 1 FAO tr344gt im Wesentlichen den inhaltlichen Bez374gen zwischen dem Arbeitsrecht ei- 12 - 7 - nerseits und dem Arbeitsf366rderungs- und dem Sozialversicherungsrecht Rech-nung. Ohne Grundkenntnisse in diesen beiden Rechtsgebieten kann der Fach-anwalt f374r Arbeitsrecht seiner Aufgabe in vielen F344llen nicht gerecht werden. Sie haben aber f374r diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion. Die praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann sinnvoll nur mit arbeitsrechtlichen F344llen nachgewiesen werden. F344lle aus dem Arbeitsf366r-derungs- und dem Sozialversicherungsrecht k366nnen diesen Zweck nur erf374llen, wenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen. (3) Diese Einschr344nkung verlangt auch die systematische Stellung der Regelung. Zu ber374cksichtigen ist n344mlich, dass die Fachanwaltsordnung in 247 1 Satz 1 FAO nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung f374r das Arbeits- und Sozialrecht, sondern f374r jedes dieser beiden Gebiete eine eigene Fachan-waltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen (vgl. 247 5 Satz 1 Buch-stabe c i.V.m. 247 10 FAO einerseits und 247 5 Satz 1 Buchstabe d i.V.m. 247 11 FAO andererseits) vorsieht. Das schlie337t zwar nicht von vornherein aus, dass eine Fallbearbeitung sowohl f374r die eine als auch f374r die andere Fachanwaltsbe-zeichnung angerechnet werden kann (vgl. dazu Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 357). Voraussetzung hierf374r ist aber, dass die Fallbearbeitung den Nach-weis praktischer Erfahrungen auf beiden Fachgebieten erbringt. Das ist nur der Fall, wenn sie Bez374ge zu beiden Fachgebieten hat. Andernfalls k366nnte ein Rechtsanwalt mit Fallbearbeitungen aus dem Arbeitsf366rderungs- und dem So-zialversicherungsrecht die Berechtigung zur F374hrung beider Fachanwaltsbe-zeichnungen erwerben. Das stellt die Einf374hrung zweier verschiedener Fach-anwaltsbezeichnungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts in Frage. Vor allem aber entst374nde bei dem rechtsuchenden Publikum der unzutreffende Ein-druck, dass auch eine so erworbene Fachanwaltsbezeichnung ein Ausweis praktischer Erfahrung auch auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts ist. 13 - 8 - bb) Den erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht lassen aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht alle zehn von ihr beanstande-ten Fallbearbeitungen vermissen. Er fehlt nur bei den Fallbearbeitungen, die sich mit den sozialrechtlichen Einzelheiten des Leistungsumfangs befassen. Anders liegt es dagegen bei den Fallbearbeitungen zu Nr. 35, 43, 45 und 48, die der Anwaltsgerichtshof zus344tzlich anerkannt hat, und bei der von der An-tragsgegnerin zur374ckgewiesenen Fallbearbeitung zu Nr. 41. Diese Fallbearbei-tungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeitsverh344ltnisses oder nach der Erwerbsf344higkeit des Arbeitnehmers auf. Sie sind deshalb geeignet, auch arbeitsrechtliche Ex-pertise nachzuweisen. Rechnet man diese f374nf Fallbearbeitungen den von der Antragsgegnerin anerkannten 46 Fallbearbeitungen hinzu, hat die Antragstelle-rin 51 gerichtliche oder rechtsf366rmliche Fallbearbeitungen nachgewiesen und damit die Anforderungen erf374llt. Ihr ist deshalb die F374hrung der Fachanwaltsbe-zeichnung "Fachanw344ltin f374r Arbeitsrecht" zu gestatten. 14 5. Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin Fallbearbeitungen nachreichen k366nnte (dazu Offermann-Burckart, aaO, Rdn. 541 f.), kommt es nicht an. 15 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 42 Abs. 6 Satz 2, 201 Abs. 2 und 3 BRAO, 247 13a FGG. Dem Senat erschien es angemessen, der Antragsgegnerin auch die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auf-zugeben. 16 Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 AGH 13/06 -
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