BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/08 vom 28. April 2008 in dem Verfahren wegen Beiladung zu einer Wahlanfechtung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. W374llrich und Prof. Dr. Quaas ohne m374ndliche Verhandlung am 28. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beiladungspetenten gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. November 2007 374ber die Zur374ck-weisung des Beiladungsantrags wird als unzul344ssig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem Beiladungspeten-ten wird abgesehen. Au337ergerichtliche Auslagen sind von ihm nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der Beiladungspe-tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gew344hlt. Diese Wahl ficht der An-tragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfech-tungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzur344umen, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung 374ber die Beiladung in berufsrechtlichen Ver-fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind. Der Senat hat dies f374r das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v. 13. Oktober 2006, AnwZ (B) 87/05, unver366ff.) und f374r die Wahl zum Rechtsan-walt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 28. Juli 2006, AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06, beide unver366ff.). F374r die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch, dass die Beiladung des Gew344hlten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech-tungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80, 228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG M374nster, NVwZ-RR 1991, 420, 421; VGH M374nchen, Beschl. v. 17. Februar 1997, 4 D 96.4282, ver366ff. bei juris). 2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 27. Novem-ber 2006, AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht ab-gedruckt). In Verfahren 374ber Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlan-fechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach 247 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zul344ssig, wenn der An-waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch f374r prozessuale Zwischen-entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der soforti-gen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus 247 223 BRAO, der ebenfalls eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt (Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach 247 91 Abs. 7 i. V. m. 247 40 Abs. 4 BRAO sinngem344337 gelten, l344sst sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht 4 - 4 - herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandes-gericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch f374r solche Entscheidun-gen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zur374ckweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. 31. M344rz 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174+ Ls.). Die Rechtslage unterscheidet sich damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. Gegen die Zur374ckweisung einer Beiladung w344re zwar im Verwaltungsprozess die Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach 247 146 VwGO nur im Verfah-ren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zur374ckweisung eines Beiladungs-antrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende - Oberverwaltungsgericht w344re dagegen nach 247 152 VwGO eine Beschwerde ebenfalls ausgeschlossen. 3. Die erfolgte Zur374ckweisung der beantragten Beiladung hindert den Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen. 5 - 5 - III. 6 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Frey W374llrich Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - II ZU 6/07 -
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