BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/09 vom 8. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens sind gem344337 der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 3. M344rz 2010 die weiteren Widerrufsverf374- 1 - 3 - gungen der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 wegen fehlender Berufshaft-pflichtversicherung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO und vom 25. Januar 2010 wegen Verzichts gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, die beide am 26. Januar 2010 zugestellt wurden, bestandskr344ftig geworden. II. Das gerichtliche Verfahren 374ber den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin vom 8. Mai 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch die weiteren Widerrufs-bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 bestandskr344ftig widerrufen worden ist. Denn nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Senats (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) besteht kein Rechtsschutzbed374rfnis mehr f374r die 334ber-pr374fung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits be-standskr344ftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der An-tragsteller vom Senat mit Schreiben vom 11. M344rz 2010 hingewiesen worden. Die ihm einger344umte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtsz374gen entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenw344r-tigen Sach- und Streitstand w344re die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche 3 - 4 - Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 8. Mai 2008 zur374ckgewiesen hat, zur374ckzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegenden Ver-fahren nicht durch die bestandskr344ftig gewordenen Widerrufsbescheide vom 22. Januar 2010 und vom 25. Januar 2010 erledigt h344tte. Ganter Roggenbuck Lohmann W374llrich Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 AGH 70/08 -
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