BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 17/10 vom 23. August 2010 in dem Verfahren wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Verzichts auf die Rechte aus der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft u.a. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 23. August 2010 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-schl374sse des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. M344rz 2009, vom 26. Juni 2009 und vom 19. Oktober 2009 wer-den als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Be-schwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 13. August 2007 Klage beim Anwaltsgericht B. mit den Antr344gen, 1 - 3 - a) festzustellen, dass seine Verzichtserkl344rung auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 26. Juli 1989 im Termin vor dem Ehrenge-richt f374r Rechtsanw344lte - 1 - und die darauf gest374tzte R374ck-nahmeverf374gung der Antragsgegnerin zu 2 unwirksam waren und er 374ber den 31. Dezember 1989 hinaus bei dem LG B. zugelassener Rechtsanwalt ist, b) hilfsweise, ab 1. Januar 1990 die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt i.R. f374hren zu d374rfen, c) auf Schadensersatz, weil er seit dem 1. Januar 1990 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist, d) ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Rechtsanwalt zuzulassen, hilfsweise, ihm die Be-rufsbezeichnung Rechtsanwalt i.R. zu gestatten. Das Anwaltsgericht hat die Klage an den Anwaltsgerichtshof B. ver-wiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. M344rz 2009 das Ver-fahren wegen Schadensersatzes abgetrennt und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht B. verwiesen. Im 334brigen hat er die An-tr344ge zur374ckgewiesen. Der am 18. Januar 2010 zu den Akten gelangte Be-schluss ist dem Antragsteller am 20. Januar 2010 zugestellt worden. 2 Mit Schrifts344tzen von 20. M344rz 2009 und vom 15. Juli 2009 hatte der An-tragsteller jeweils ein Mitglied des Senats des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hatte diese Antr344ge mit Beschl374ssen vom 26. Juni 2009 und vom 19. Oktober 2009 zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen alle drei Beschl374sse jeweils sofortige Beschwerde eingelegt und f374r das weitere Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. 3 - 4 - II. 4 334ber die Rechtsmittel ist gem344337 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO nach den vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden. 5 1. Gegen die Zur374ckweisung seiner Ablehnungsgesuche durch den An-waltsgerichtshof ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. 247 42 Abs. 1 BRAO a.F., der die sofortige Beschwerde regelt, bezieht sich nur auf endg374ltige Entscheidungen in der Hauptsache (BGH, Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - AnwZ (B) 16/06 - und vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. M344rz 2009 ist unzu-l344ssig. 6 a) Die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist aus dem zu 1. genannten Grund nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 34/99, BRAK-Mitt. 2000, 259). 7 b) Hinsichtlich der Verweisung an das Landgericht B. ist die sofortige Beschwerde nicht zul344ssig, weil sie der Anwaltsgerichtshof als oberes Landes-gericht im Sinne des 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht zugelassen hat. Die Zulas-sung ist aber zwingende Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - AnwZ (B) 114/09). 8 c) Die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Feststel-lungsantrags ist unzul344ssig. Sie wurde weder nach 247 223 Abs. 3 BRAO a.F. zugelassen, noch ergibt sich ihre Zul344ssigkeit aus direkter oder entsprechender Anwendung von 247 42 BRAO a.F. 9 Eine Auslegung des Feststellungsantrags als Antrag auf Aufhebung des auf den Verzicht ergangenen Widerrufsbescheids oder als auf (erneute) Zulas- 10 - 5 - sung zur Rechtsanwaltschaft gerichtetes Verpflichtungsbegehren (247 42 Abs. 1 BRAO a.F.) kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller, wie er in der m374nd-lichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof klargestellt hat, eine Zulassung nicht mehr anstrebt. 11 Da mithin die Entscheidung 374ber den Feststellungsantrag nicht unmittel-bar an die berufliche Existenz des Antragstellers r374hrt, liegen auch die Voraus-setzungen nicht vor, unter denen der Senat in fr374heren Entscheidungen bei - ihrerseits nur ausnahmsweise zul344ssigen (BGH, Beschluss vom 1. M344rz 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105) - Feststellungsbegehren eine zulas-sungsfreie sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von 247 42 BRAO a.F. erwogen hat (BGHZ 34, 244, 250 f.; BGH, Beschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; offen gelassen in BGH, Be-schluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071). Diese Rechtsprechung ist zudem 374berholt, seit das Gesetz zur 304nderung des Berufs-rechts der Rechtsanw344lte und der Patentanw344lte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des An-waltsgerichtshofs im Verfahren nach 247 223 BRAO a.F. unter den Vorausset-zungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift erm366glicht und damit die fr374her in die-sem Bereich bestehende Rechtsschutzl374cke geschlossen hat. F374r eine ent-sprechende Anwendung des 247 42 BRAO a.F. gegen374ber Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - im Verfahren nach 247 223 BRAO a.F. erge-hen, besteht seither kein Bed374rfnis mehr (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - AnwZ (B) 50/09, NJW-RR 2010, 491). d) Hinsichtlich des Hilfsantrags, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt i.R. f374hren zu d374rfen, fehlt es ebenfalls an einer Zulassung der sofortigen Be-schwerde durch den Anwaltsgerichtshof (247 223 Abs. 3 BRAO a.F.). 12 - 6 - e) Da das Rechtsmittel - worauf der Beschwerdef374hrer hingewiesen wor-den ist - unzul344ssig ist, scheidet eine 334berpr374fung des angefochtenen Be-schlusses in sachlicher und verfahrensm344337iger Hinsicht aus. Dementsprechend kann der Beschwerdef374hrer auch nicht mit seiner R374ge geh366rt werden, dass die Entscheidung erst mehr als f374nf Monate nach der m374ndlichen Verhandlung un-terzeichnet und der Gesch344ftsstelle zur Zustellung zugeleitet worden ist. 13 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Beschwer-deverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 14 4. 334ber das Prozesskostenhilfegesuch und die unzul344ssigen Rechtsmit-tel kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25, 26). 15 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.03.2009 - I AGH 23/07 -
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