BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/00 vom 12. März 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeve r - fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der 1941 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugela s - sene Antragsteller ist seit Dezember 1992 beim Landgericht Berlin, seit März 1993 zugleich beim Kammergericht als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 19. April 1999 hat die Präsidentin des Kammerg e - richts, die frühere Antragsgegnerin, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und mit weiterer Verfügung vom 19. Mai 1999 die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf g e - richtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der au f - schiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. D a - gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Recht s - anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuche n - den nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten - 4 - ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, se i - nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Ve r - zeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. b) Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Z u - lassung erfüllt: Gegen den Antragsteller war auf Antrag des Gläubigers B. wegen einer titulierten Forderung über 1.259.722 DM nebst Zinsen am 4. November 1998 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstat t - lichen Versicherung erlassen worden, der zu seiner - bei Erlaß der W i - derrufsverfügung noch fortbestehenden - Eintragung in das Zentra l - schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg führte (§§ 901, 915 ZPO). Darüber hinaus war es bereits in der Zeit vor Erlaß der Widerrufsverfügung zu zahlreichen - häufig erfolglosen - Vollstre k - kungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Seine offenen Verbindlichkeiten beliefen sich - selbst nach eigenen Angaben - auf z u - mindest etwa 1,4 Mio. DM. Ihre geordnete Rückführung war dem Antra g - steller nicht mehr möglich; von ihm behauptete Honorarforderungen führten entgegen seinen Ankündigungen zu keinerlei Zahlungseingä n - gen. Daß durch den danach vorliegenden Vermögensverfall die Intere s - sen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer mit der Widerrufsverfügung zu Ziff. 15 aufg e - zeigten verspäteten Weiterleitung von Mandantengeld, bei der Zahlung erst nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Antragsteller erfol g - te. - 5 - 2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen. a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgru n - des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Der Antragsteller hat selbst weiterhin bestehende Verbindlichkeiten zu einem Gesamtbetrag von etwa 1.397.000 DM eingeräumt. Es kommt jedoch hinzu, daß von einer vom Antragsteller behaupteten und in seine B e - rechnung eingestellten - vom Anwaltsgerichtshof aber mit Recht b e - zweifelten - Reduzierung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Glä u - biger B. auf noch 850.000 DM schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, daß der zugrunde liegende Forderungsverkauf überhaupt durch Zahlung der ersten Rate gemäß Ziff. 5 des Vertrages vom 10. Juni 1999 wirksam geworden ist. Ist demgemäß von Forderungen von mehr als 1,7 Mio. DM gegen den A n - tragsteller auszugehen, so steht damit zugleich fest, daß diese selbst bei vollständiger Erfüllung des Honorarversprechens des Mandanten H. und unter Rückgriff auf das dem Antragsteller nach seinem Vortrag zug e - sagte Darlehen über 1,2 Mio. DM nicht vollständig erfüllt werden kön n - ten. Darüber hinaus hat es der Antragsteller aber auch an jeglichem Nachweis dafür fehlen lassen, daß aus dem Honorarversprechen H. oder dem Darlehensversprechen überhaupt Zahlungen erfolgt sind; gleiches gilt für Zahlungen aus dem zugleich mit dem Darlehensvertrag abg e - schlossenen Beratervertrag. Daß schließlich auf die offenen Honorarfo r - - 6 - derungen gegen die Firmen R. GmbH und S. GmbH zumindest Teille i - stungen erbracht worden seien, hat der Antragsteller weder dargelegt noch belegt. Deshalb bleibt zweifelhaft, ob die Firma R. GmbH in der Lage sein wird, dem Antragsteller das mit Schreiben vom 9. März 2001 zugesagte Darlehen zu gewähren. Von einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers war demgemäß nicht auszugehen; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragsteller gerichteten Verbindlichkeiten war nicht abzusehen. Von einem zweifel s - freien Wegfall des Widerrufsgrundes konnte deshalb keine Rede sein. Deppert Fischer Terno Otten Schott Frey Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy