BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 18/02 vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Kostenfestsetzung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger undKappelhoff am 13. Januar 2003 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Februar2002 wird als unzulässig verworfen.Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Auslagenwerden nicht erstattet.Gründe: Bei Feststellung der Erledigung des die Fachanwaltsbefugnis des An-tragstellers betreffenden Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten desVerfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und angeordnet, daß außergerichtli-che Kosten nicht zu erstatten seien. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin auf An-trag des Antragstellers Anwaltskosten in Höhe von 1.065 DM gegen die An-tragsgegnerin festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtspflegerin selbstdiesen Kostenfestsetzungsbeschluß wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufge-hoben, der Anwaltsgerichtshof indes diesen aufhebenden Beschluß auf soforti-ge Beschwerde des Antragstellers revidiert hatte, hat der Anwaltsgerichtshofanschließend seinerseits auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin unterZubilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Kostenfestset- - 3 -zungsbeschluß wieder aufgehoben. Hiergegen hat nun wieder der Antragstellersofortige Beschwerde eingelegt.Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Weder durch die Bundesrechtsan-waltsordnung noch sonst ist die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidungdes Anwaltsgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Feue-rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 39 m.w.N.), welche im übrigen ersichtlichder Kostengrundentscheidung in der Sache Rechnung trägt (vgl. Feue-rich/Braun aaO § 200 Rdn. 2).Da auch das Beschwerdeverfahren letztlich auf die Fehlerhaftigkeit desersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgeht, entscheidet der Senat auchhinsichtlich der Beschwerdekosten nicht anders als die Vorinstanz entspre-chend § 40 Abs. 4, § 200 BRAO, § 16 KostO, § 13a FGG.Deppert Basdorf Ganter FrellesenKieserling HaugerKappelhoff
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