BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/07 vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 13. Mai 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid vom 29. Juni 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wider-rufen, weil er am 28. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat-te. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit Bescheid vom 31. M344rz 2009 hat die Antragsgegnerin ihren Be-scheid vom 29. Juni 2006 widerrufen, weil sich die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers inzwischen konsolidiert haben. Die Beteiligten haben die Haupt-sache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - II. Auf Grund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 13a FGG und 247 91a ZPO nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm die Erstattung der notwendi-gen au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Ver-fahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Wider-rufsbescheid aufgehoben hat. Damit hat sie aber unverz374glich (zu diesem Er-fordernis: Senat, Beschl v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand reagiert, dass der Verm366gensverfall, auf den der Wider-ruf gest374tzt war, nachtr344glich - durch die g374nstige Wendung der Verm366gens-verh344ltnisse des Antragstellers - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel unbegr374ndet. Das geht zu Lasten des Antragstellers. 2 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 23.01.2007 - BayAGH I - 24/06 -
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