BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/09 vom 23. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechts-anw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 am 23. August 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2009 und die Verf374gung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2008 aufgehoben. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat die notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der am 21. Juli 1966 geborene Antragsteller wurde am 22. Februar 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be-scheid vom 29. Februar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung we-gen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Be-schwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbeschei-des erreichen. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und der Verf374gung der Antragsgegnerin. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Der Verm366gensverfall wird ver- 3 - 4 - mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetra-gen worden ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 29. Februar 2008, waren diese Voraussetzungen erf374llt. Am 25. Januar 2008 ist gegen den Antragsteller ein Haftbefehl gem344337 247 901 ZPO erlassen worden (AG R. - 2 ; Gl344ubigerin: Sparkasse S. ), der in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Umst344nde, welche die aus der Eintragung folgende ge-setzliche Vermutung des Verm366gensverfalls ersch374ttern k366nnten, hat der An-tragsteller nicht dargetan. Der Verm366gensverfall f374hrt insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und dem m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger hierauf regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden. Anhaltspunkte daf374r, dass dies im vorliegenden Fall anders war, gab es nicht. 4 3. Der Widerrufsgrund ist jedoch, was bei der Entscheidung 374ber die so-fortige Beschwerde zu ber374cksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), nachtr344glich entfallen. 5 a) Die Vermutung des Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) besteht nach wie vor. Der Antragsteller ist mit vier Haftanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wie sich aus der von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Juni 2010 eingereichten Auskunft des Amtsgerichts R. vom 28. Juni 2010 ergibt. Er hat jedoch dargelegt, dass er die den Haftbefehlen zugrundeliegenden Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. dazu BGH, 6 - 5 - Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Im Ein-zelnen gilt: Die Forderung der Sparkasse R. von jetzt noch 8.021,02 200 (Stand: 7. Juli 2010) wird in monatlichen Raten von 350 200 ab-bezahlt. Der Antragsteller hat durch Vorlage von Kopien der entspre-chenden Kontoausz374ge belegt, die Rate f374r die Monate April, Mai und Juni 2010 374berwiesen zu haben. Er hat au337erdem die Kopie eines Schreibens der Gl344ubigerin vom 20 Mai 2010 eingereicht, in welchem diese sich mit den monatlichen Raten von 350 200 einverstanden erkl344rt hat. Die Forderung des Gl344ubigers W. ist bezahlt. Der An-tragsteller hat durch Vorlage von Kopien zweier Kontoausz374ge belegt, dass er die Hauptforderung von 932,50 200 sowie die Kosten von 350 200 374berwiesen hat. Mit dem Prozessbevollm344chtigten der Sparkasse S. hat der An-tragsteller am 27. M344rz 2008 Ratenzahlungen von 500 200 im Monat ver-einbart, f344llig jeweils zum 15. des Monats. Am 21. Juni 2010 hat der An-tragsteller die Raten f374r die Monate Mai und Juni 2010 374berwiesen. b) Die 374brigen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bekannt geworde-nen Forderungen sind beglichen. Insbesondere hat der Antragsteller die gegen ihn verh344ngte Geldbu337e von 1.000 200 sowie die Kosten von 257 200 gezahlt. Der Antragsteller hat ferner dargelegt, dass sein derzeitiges Einkommen ihn in Ver-bindung mit Zahlungen seines Vaters in die Lage versetzt, den verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgem344337 nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen. 7 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 2 BRAO a.F. Da der Widerrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (247 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.). 8 Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 12.01.2009 - AGH 8/08 -
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