BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 18/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Januar 2010 wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet; im 334b-rigen wird sie zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahre 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese widerrief mit Bescheid vom 25. M344rz 2009 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts- 1 - 3 - gerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen und gegen die Festsetzung des Gegen-standswerts auf 50.000 200 durch den Anwaltsgerichtshof wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. II. Die Beschwerde zur Hauptsache ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 und 4 BRAO a.F. zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. M344rz 2009 unterliegt nicht deshalb der Aufhebung, weil die Antragsgegnerin das Ende der am 26. M344rz 2009 ablaufenden Frist zur 304u337erung, die dem Antragsteller anl344sslich der An-drohung des Widerrufs gesetzt worden war, nicht abgewartet und den Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 26. M344rz 2009 bei ihrer Entscheidung nicht ber374cksichtigt hat. Ein etwaiger Versto337 gegen das Gebot des rechtlichen Geh366rs w344re jedenfalls geheilt; denn der Antragsteller hatte im anwaltsgerichtli-chen Verfahren umfassend Gelegenheit zum Vortrag (vgl. Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 16 Rn. 6; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 16 Rn. 5). 3 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991, 4 - 4 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). a) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 25. M344rz 2009 vor. 5 Zu diesem Zeitpunkt waren u.a. gegen den Antragsteller zwei Haftbefeh-le ergangen, denen titulierte Forderungen der Landeskasse S. sowie des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte in B. zugrunde lagen. So-mit waren die Voraussetzungen f374r die gesetzliche Vermutung des Verm366gens-verfalls erf374llt. Diese Vermutung kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende 334bersicht 374ber seine Einkommens- und Verm366gensver-h344ltnisse vorlegt; dabei muss er insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher ge-gen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschluss vom 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09); seine laufenden Eink374nfte hat er ebenfalls umfassend darzulegen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712). Den sich hieraus ergebenden Anforde-rungen gen374gte der Vortrag des Antragstellers - auch bei Ber374cksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 26. M344rz 2009 - nicht. Mit diesem Vorbringen hat sich bereits der angefochtene Beschluss 374berzeugend auseinandergesetzt. Der Anwaltsgerichtshof hat insbesondere zutreffend ausgef374hrt, dass der Hinweis des Antragstellers auf sein eigenes, nach seinen Angaben vorwiegend aus - jedenfalls teilweise leerstehenden und renovierungsbed374rftigen - Immobilien 6 - 5 - bestehendes Verm366gen nicht ausreicht, um die Vermutung f374r den Verm366gens-verfall zu widerlegen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010, AnwZ (B) 33/09). b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, und vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere das Vorbringen des Antragstellers, er veranlasse die 334berweisung von Mandantengeldern grunds344tzlich direkt an die Mandantschaft und sei bei einer Pf344ndung von Man-dantengeldern in der Lage, den Betrag kurzfristig bereitzustellen, reicht nicht aus, um die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschlie337en. Ein solches Vorgehen h344ngt - worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - allein vom Willen des Antragstellers ab und ist nicht kontrol-lierbar. 7 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind auch nicht - was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 8 - 6 - a) F374r den Verm366gensverfall streitet nach wie vor die gesetzliche Vermu-tung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 9 Zwar ist mittlerweile der Haftbefehl vom 16. April 2008 gel366scht, den das Amtsgericht L. auf Betreiben der Landeskasse S. erlassen hatte. Auch hat das Finanzamt P. eine Pf344ndungs- und eine Einziehungsverf374gung, die in einem Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Steuerr374ckst344nden ergangen waren, in der Zwischenzeit aufgehoben. Das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte in B. vollstreckt je-doch weiterhin wegen einer Forderung in H366he von mehr als 30.000 200 gegen den Antragsteller. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht L. be-reits am 19. Februar 2009 einen Haftbefehl erlassen. Mittlerweile hat die zu-st344ndige Gerichtsvollzieherin unter dem 22. Juni 2009 mitgeteilt, der Antragstel-ler entziehe sich beharrlich der Zwangsvollstreckung; am 9. Juli 2009 ist ein weiterer Haftbefehl gegen den Antragsteller ergangen. Daneben macht unter anderem die Antragsgegnerin eine eigene Forderung in H366he von mehr als 1.000 200 gegen den Antragsteller geltend. 10 Der f374r den nachtr344glichen Wegfall des Verm366gensverfalls darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), der nach dem hier noch anzuwen-denden 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet gewesen ist, hat die gesetzliche Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch durch sein weite-res Vorbringen nicht widerlegt: 11 Soweit er erneut auf sein Verm366gen hingewiesen hat, bleibt er nach wie vor ausreichend substantiierte Angaben zu dessen H366he sowie den Nachweis schuldig, dass und auf welche konkrete Art und Weise sein Verm366gen zur 12 - 7 - Schuldentilgung eingesetzt werden soll. Zu der Forderung des Versorgungs-werks der Rechtsanw344lte in B. hat er im Beschwerdeverfahren zun344chst vorgebracht, diese sei bei Nachreichung der Einkommensteuerbescheide auf 15.000 200 reduziert worden und solle "aus bisher nicht eingezogenen eigenen Forderungen" - zu denen er allerdings keine n344heren Angaben gemacht hat - beglichen werden. Eine Best344tigung dieser Vereinbarung durch das Versor-gungswerk hat er nicht beigebracht. Entgegen seiner Ank374ndigung in der Be-schwerdebegr374ndung vom 3. M344rz 2010 hat er dar374ber hinaus bis zur m374ndli-chen Verhandlung weder die entsprechende Zahlung an das Versorgungswerk noch die R374cknahme der Vollstreckungsauftr344ge dargelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 vorgetragen, es bestehe ein telefonischer Kontakt zum Versorgungswerk, in dessen Rahmen eine Einigung, die Forde-rung auf 15.000 bis 16.000 200 zu reduzieren "einvernehmlich verhandelt" werde. Aus alldem ist nicht zu entnehmen, dass die Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers sich konsolidiert haben; vielmehr ist mit Blick auf die nach wie vor bestehende Schuld gegen374ber dem Versorgungswerk davon auszugehen, dass der Verm366gensverfall anh344lt. Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die 374brigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen kommt es des-halb nicht an. b) Neue Umst344nde, die daf374r sprechen, dass die Gef344hrdung der Inter-essen der Rechtsuchenden nicht mehr besteht, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn man davon aus-geht, dass der Verm366gensverfall durch eine einzige Schuld begr374ndet wird, de-ren Gl344ubigerin zudem eine anwaltliche Institution ist. Das anwaltliche Versor-gungswerk wird - schon im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder - auf wei-tere Vollstreckungsversuche nicht verzichten k366nnen, die m366glicherweise Ver- 13 - 8 - m366genswerte von Mandanten des Antragstellers ber374hren (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712). III. Die Beschwerde ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Anwaltsgerichtshof richtet (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007, AnwZ (B) 87/06, NJW-RR 2007, 1562). 14 IV. Der Senat hat den Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren sei-ner st344ndigen Praxis in vergleichbaren F344llen folgend - wie bereits der Anwalts-gerichtshof in erster Instanz - auf 50.000 200 festgesetzt. 15 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer St374er Quaas Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.01.2010 - II AGH 9/09 -
Full & Egal Universal Law Academy