BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 19/03 vom12. Januar 2004in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Anwaltszulassung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Freyam 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 6. Februar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe: I.Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Landgericht H. zugelassen, seit 1994 auch beim Hanseati-schen Oberlandesgericht H. . Durch Bescheid vom 19. Juli 2002 widerrief - 3 -die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestelltenAntrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be-schluß vom 6. Februar 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An-tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hatjedoch keinen Erfolg.1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln undfruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (ständi-ge Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.1995, 126).2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller inVermögensverfall. Nach seinem eigenen Vorbringen waren die insgesamtzwanzig Verbindlichkeiten, auf welche die Antragsgegnerin den Widerruf ge- - 4 -stützt hatte, überwiegend offen. Daß durch den Vermögensverfall die Interes-sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nichtdargetan.3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind auch nicht zwi-schenzeitlich geordnet worden. Zwar hat der Antragsteller angeblich einige derVerbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt worden war, getilgt oder erzahlt sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern in Ra-ten zurück. Indes sind neue Schulden bekannt geworden. Laut Mitteilung desObergerichtsvollziehers T. vom 22. November 2002 hat dieser vergeblichversucht, aus einem Titel in Höhe von 1.378,11 r r OHG) zu vollstrecken. Dazu hat der Antragsteller bemerkt, die Forderung wer-de derzeit auf dem Zwangsvollstreckungswege eingezogen. Ins Gewicht fallenzudem Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 6.000 !#"der B. Ersatzkasse in Höhe von 2.000 r%$&('*)#'+"-,!./'01e-hauptet, hierüber Stundungs- oder Tilgungsvereinbarungen geschlossen zuhaben. Abgesehen davon, daß die befristete Stundung inzwischen beendet ist,hat der Antragsteller aber keine Belege vorgelegt. Aus einem Strafbefehl desAmtsgerichts H. schuldet er eine Geldstrafe über 2.250 r324!5&(Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu 50 6hängte das AmtsgerichtH. - wegen Untreue mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2003. - 5 -Aus der strafgerichtlichen Verurteilung wird außerdem deutlich, daß dieGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sogar konkrete Formen ange-nommen hat.DeppertBasdorfGanterErnemannSchottWüllrichFrey
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