BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/05 vom 2. Januar 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Vorlage eines 344rztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 2. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Dem seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zum 29. Oktober 2004 ein 344rztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Als Gutachter wurde Professor Dr. Reinhard S. , 344rztlicher Direktor des P. klinikums f374r Psychiatrie und Neurologie, bestimmt. 1 - 3 - Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 334ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endg374ltig, weil es sich um ein Verfahren nach den 247247 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in 247 42 Abs. 1 BRAO genannten F344lle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. M344rz 2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.). Diese Beschr344nkung des Rechtszuges ist verfas-sungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei Henssler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 8a Rdn. 8 Fn. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidun-gen). 4 Da die 334berpr374fung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist, w344re eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht m366glich. Die Frage, ob er an einen Nichtzulassungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs gebunden w344-re, stellt sich nicht. 5 - 4 - III. 334ber die unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff.). 6 Deppert Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 12/04 -
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