BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/06 1 ZU 57/05 AGH NRW vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Anfechtung einer Aufforderung zur Zahlung von Kammerbeitr344gen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch so-wie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 57/05 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.609,21 200 festgesetzt. Gr374nde I. Die Antragsgegnerin richtete an den ihr angeh366renden Antragsteller am 16. September 2004 die vollstreckbare Aufforderung, r374ckst344ndige Kammerbei-tr344ge zu zahlen. Diese Aufforderung wurde durch Beschluss des Anwaltsge-richtshofs vom 4. M344rz 2005 mangels Bestimmtheit aufgehoben. Daraufhin rich- 1 - 3 - tete die Antragsgegnerin an den Antragsteller am 14. Juni 2005 eine neue Auf-forderung zur Zahlung r374ckst344ndiger Kammerbeitr344ge f374r die Jahre 2000 bis 2005. Dagegen hat der Antragsteller am 18. Juni 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zun344chst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zur374ckweisung dieses Befangen-heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zur374ckweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzul344ssig zu-r374ckgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsge-richtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen 204einen Be-schluss vom 30. September 2005223 sofortige Beschwerde eingelegt. Der An-waltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzul344ssig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstel-lers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-legt. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-richtshof am gleichen Tag verk374ndet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu ber374cksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual 374berholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden k366nnte. Daran 344ndert es nichts, dass ein An-griff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der feh-lenden Zulassung scheitert. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber ein Befangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (247247 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm- 7 - 5 - ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes 374ber die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den erg344nzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung 374ber die Richterablehnung folgt eine solche M366glichkeit nicht. Entschei-dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). F374r solche Entschei-dungen des nach 247 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebil-deten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts ge344ndert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. M344rz 2006, AnwZ (B) 119/05). 3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 374ber die Zur374ckweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar. Dies setzte nach 247 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO die Zulassung der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof voraus, an der es fehlt. 8 - 6 - 4. Hier374ber kann ohne m374ndliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25). 9 Terno Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 57/05 -
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