BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 2. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 23. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum ma337gebli-chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erf374llt. Dies ergab sich aus einem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 5. Mai 2006 ( ) wegen einer Forderung in H366he von 260.000 200. Zu-dem hatte die Staatsanwaltschaft im Februar und Mai 2006 gegen den An-tragsteller zwei Anklagen wegen mehrfacher Veruntreuung von Mandantengel-dern erhoben. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erf374llt; er hat vielmehr in der Sache keine Stellung genommen und ist der m374ndlichen Ver-handlung unentschuldigt ferngeblieben. Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsforderungen und Vollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Dieser musste sogar am 11. Januar 2007 auf Antrag des Versorgungswerkes die eidesstattliche Versicherung abgeben. 4 - 4 - c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller vom Amtsgericht L. am 8. September 2006 wegen Untreue zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. 5 Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2006 - AGH 20/06 (II) -
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