BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit 1 - 3 - seiner sofortigen Beschwerde. Der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsteller unentschuldigt fern geblieben. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht wi-derrufen worden. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung vor und be-stehen fort. 3 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom In-solvenzgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erf374llt. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hat den Antrag des Finanzamts B. auf Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Januar 2007 mangels Masse abge-lehnt (40 IN Amtsgericht B. ). Seitdem ist der Antragsteller in das vom Insolvenzgericht gef374hrte Verzeichnis eingetragen. Die Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller nicht entkr344ftet. Dies hat die Antrags-gegnerin in ihrem Bescheid, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht ent- 5 - 4 - gegengetreten ist, zutreffend dargelegt. Die Antragsgegnerin und der Anwalts-gerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. 2. Der Verm366gensverfall ist auch nicht nach Erlass der Widerrufsverf374-gung weggefallen. Eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se des Antragstellers w344re zwar im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller ist wei-terhin in das Verzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Die damit fortbe-stehende Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. 6 a) Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 hat das Finanzamt B. den Antrag des Antragstellers auf Erlass der nicht abgef374hrten Lohn- und Um-satzsteuer abgelehnt und nur einen h344lftigen Erlass der S344umniszuschl344ge f374r den Fall in Aussicht gestellt, dass die Steuerschuld beglichen ist. Nach der Mit-teilung des Finanzamts R. vom 29. August 2008 bestehen dar374ber hinaus Steuerschulden wegen nicht gezahlter Einkommensteuer und S344umniszuschl344ge in H366he von insgesamt rund 12.000 200; hierauf ist lediglich eine Teilzahlung vom 28. August 2008 in H366he von 1.000 200 belegt. Weitere Tilgungen von Steuerschulden sind nicht nachgewiesen. 7 b) Der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 30. Juni 2008 angef374hrte Honoraranspruch in H366he von rund 30.000 200 kann schon deshalb nicht als Be-leg f374r eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers an-gesehen werden, weil nicht erkennbar ist, ob der Anspruch durchgesetzt wer-den kann. Das gleiche gilt f374r die vom Antragsteller erwirkten, im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 genannten Vollstreckungstitel, die sich gegen die unbe-kannten Erben des verstorbenen E. -E. L. und gegen den Nach-lasspfleger richten. 8 - 5 - 9 c) Soweit sich der Antragsteller in der Begr374ndung seiner sofortigen Be-schwerde - wie bereits in der Vorinstanz - darauf beruft, dass er sich nur in ei-nem vorl344ufigen finanziellen Engpass befinde, der durch die alsbaldige Auszah-lung einer ihm in S374dafrika zugefallenen Erbschaft beseitigt werde, ist das dies-bez374gliche Vorbringen des Antragstellers bereits vom Anwaltsgerichtshof mit Recht als nicht hinreichend belegt angesehen worden. Auch im Beschwerde-verfahren hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er Gelder aus einer Erbschaft erlangt und damit seine Schulden getilgt h344tte. 3. Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Insofern ist auch bedeutsam, dass am 27. Juli 2007 vom Amtsgericht B. gegen den Antragsteller wegen der Veruntreuung von Mandantengeldern ein rechtskr344ftiger Strafbefehl 374ber eine Geldstrafe in H366he von 150 Tagess344tzen erlassen worden ist. Im Hinblick auf den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der H. Rechtsanwaltskammer B. durch rechtskr344ftiges Urteil vom 4. April 2007 dem Antragsteller wegen Versto337es gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsaus374bung, wegen Versto337es gegen das Sachlichkeits-gebot und Versto337es gegen die Sorgfaltspflicht bei der Behandlung anvertrauter 10 - 6 - Verm366genswerte verboten, f374r die Dauer von drei Jahren als Vertreter und Bei-stand auf dem gesamten Gebiet des Zivilrechts t344tig zu werden. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 AGH 5/07 -
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