BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/09 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensver-falls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. W344hrend des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller ver-storben. Seine Ehefrau und Alleinerbin hat mitgeteilt, sie nehme die sofortige Beschwerde zur374ck. 1 2. Ein Verfahren, in dem h366chstpers366nliche, unvererbliche Rechte einer Partei wahrgenommen werden, wird durch den Tod dieser Partei in der Haupt-sache erledigt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 299). Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem Verfahren, in dem sich die Hauptsache erledigt hat, die sofortige Beschwerde noch zur374ckgenommen 2 - 3 - werden kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 17. Januar 2002 - AnwZ (B) 7/01 - und vom 17. M344rz 2003 - AnwZ (B) 30/02). Denn jedenfalls war angesichts des Verfahrensgegenstandes, der h366chstpers366nliche, unvererbliche Rechte des An-tragstellers betraf, nur er selbst, nicht aber seine Erbin zur R374cknahme der so-fortigen Beschwerde berechtigt (vgl. Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., Einl. Rn. 112). 3. 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Betei-ligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten nicht zu erheben und von einer Erstat-tung au337ergerichtlicher Kosten abzusehen. Ob das Rechtsmittel des Antragstel-lers Erfolg gehabt h344tte, kann bei der gebotenen summarischen Pr374fung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstands nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausge-f374hrt hat, bestand bei Erlass des Widerrufsbescheids keine gesetzliche Vermu-tung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls. Ob die weiteren Vorg344nge, auf die der Widerrufsbescheid gest374tzt ist, f374r sich oder in der Gesamtschau die 3 - 4 - Annahme eines Verm366gensverfalls rechtfertigen, bedarf bei der gebotenen summarischen Pr374fung keiner abschlie337enden Beurteilung. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21. November 2008 - 1 ZU 22/07 -
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