BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/10 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. M344rz 2009 die Zulassung ge-m344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-ler mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 5 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 6 Gegen den Antragsteller wurden seit Juli 2006 von Gl344ubigern immer wieder Zwangsvollstreckungsma337nahmen ergriffen. Zum Zeitpunkt des Wider- 7 - 4 - rufsbescheides vollstreckte die C. wegen einer Forderung in H366he von 20.036,10 200, das Finanzamt H. wegen Steuerr374ckst344nden in H366he von 9.183,45 200, die Rechtsanwaltsversorgung N. wegen R374ckst344nden in H366he von 1.393,- 200 und ein M. B. wegen einer Forde-rung in H366he von 3.102,91 200. Der Antragsteller war nicht in der Lage, diese Be-tr344ge zu bezahlen. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind des-halb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Wider-rufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. 8 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine Verm366gensverh344ltnisse dauer-haft zu ordnen. Eine vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Verbindlich-keiten und die laufenden Eink374nfte hat er nicht vorgelegt. Im Schuldnerver-zeichnis des Amtsgerichts H. sind derzeit vier Haftbefehle eingetragen, so dass f374r den Verm366gensverfall auch die Vermutungsregel des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz BRAO streitet. Der beabsichtigte Verkauf der Gewerbeimmo-bilie in S. , aus dem der Antragsteller seine Schulden tilgen will, ist noch nicht zustande gekommen. 9 - 5 - Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 10 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 19.01.2010 - AGH 14/09 (II 10) -
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