BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/04 vom 4. April 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 4. April 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-hofs in Celle vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und Landgericht Hannover zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8a Abs. 1 BRAO, widerrufen. Den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung - und die Einwendungen des Antragstellers gegen den Gutachter - hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf die Durch-führung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit den rechtsfehlerfreien Ausfüh-rungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß überein. Da-nach liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO - nicht nur vor-übergehende Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsan-waltsberufs aus gesundheitlichen Gründen - in der Person des Antragstellers vor. Sie werden zudem gemäß § 15 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 BRAO vermutet, da der Antragssteller eine Begutachtung durch den benannten Gutachter ohne zureichenden Grund verweigert hat. Es ist schließlich kein Grund dafür er-sichtlich, daß ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft trotz seiner Erkrankung - ausnahmsweise - keine Gefährdung der Rechtspflege begründete. Deppert Basdorf Ganter Otten Schott Wüllrich Frey
Full & Egal Universal Law Academy