BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofes vom 20. Dezember 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht W. und beim Landgericht B. . Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Juni 2003 im Schuld-nerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Verm366gensver-fall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. F374r eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich vor dem Hintergrund einer Mehrzahl weiterer gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsma337nahmen, namentlich im Blick auf eine zuletzt mit insgesamt 374ber 50.000 200 bezifferte offe-ne Forderung der C. bank B. . Der Antragsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht; dass er damit selbst einen Verm366gensverfall nicht als belegt wertet, ist unerheblich. b) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort; der Antragsteller hat die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung nur zu einem geringen Teil getilgt. Die Begleichung der Forderung der C. bank plant der Antragstel-ler in noch aufzunehmenden Raten, deren Bedienung er nach Zufluss von ihm erwarteter Honorareinnahmen beabsichtigt. Angesichts dessen und bei den bislang lediglich geringen Erl366sen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse nunmehr derart konsolidiert h344tten, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentschei-dung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst. 4 - 4 - c) Schlie337lich ist auch f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts Tragf344higes ersichtlich. Die wiederholten Schwierigkeiten des Antragstel-lers mit der p374nktlichen Bezahlung seiner Haftpflichtversicherungspr344mien, die ihrerseits zu zwei 226 sp344ter freilich erledigten 226 Widerrufsverfahren gef374hrt ha-ben, belegen eher das Gegenteil. 5 Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-R344ntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 20.12.2004 - AGH 11/04 (II 7) -
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