BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/06 1 ZU 88/04 AGH NRW vom 28. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und 334berpr374fung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch so-wie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 28. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 88/04 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde I. Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsr344umung wegen Mietr374ck-st344nden seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-gegnerin, ihn nach 247 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte 1 - 3 - diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die An-tragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2004, in welchem diese den Widerruf wegen Versto337es gegen die Kanzleipflicht an-ordnete. Dagegen hat der Antragsteller am 10. August 2004 Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am 2. De-zember 2004 wegen formell-rechtlichen Bedenken wieder aufgehoben. Der An-tragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens zun344chst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zur374ckweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zur374ckweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Se-nat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof der Antragsgegnerin die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr eine Erstattung auch der au337ergerichtli-chen Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen 204einen Beschluss vom 30. September 2005223 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzul344ssig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entschei-dung vorgelegt. 2 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-richtshof am gleichen Tag verk374ndet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu ber374cksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist. 4 2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zur374ckgewiesen hat, ist nicht anfechtbar. 5 a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschlie337ende Kosten-entscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual 374berholt ist. 6 b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber ein Befangen-heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (247247 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes 374ber die Freiwillige Gerichtsbar-keit und den erg344nzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord- 7 - 5 - nung 374ber die Richterablehnung folgt eine solche M366glichkeit nicht. Entschei-dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). F374r solche Entscheidungen des nach 247 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts ge344ndert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. M344rz 2006, AnwZ (B) 119/05). 3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 374ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht anfechtbar. 8 a) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von 247247 91a ZPO, 13a FGG 374ber die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die Hauptsache hat sich n344mlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin w344h-rend des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der An-tragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungser-kl344rung der Antragsgegnerin f366rmlich anzuschlie337en. Er hat aber auch nicht auf einer Sachentscheidung 374ber seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung entsprechend 247247 91a ZPO, 13a FGG entgegenst374nde und (auf Kosten des An-tragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzul344ssig f374hren w374rde, wenn die Erledigung, wie hier, tats344chlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137, 200, 201 f.; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). 9 - 6 - Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsantr344gen und der Frage befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtm344337ig war. Das er-laubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach 247247 91a ZPO, 13a FGG (Se-natsbeschl. v. 1. M344rz 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106). b) Eine solche Entscheidung 374ber die Kosten entsprechend 247247 91a ZPO, 13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss nach 247 91a ZPO gem344337 dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften der 247247 42, 203 Abs. 2 BRAO die m366glichen Rechtsmittel abschlie337end festlegt und dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. 7. Dezem-ber 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 29. M344rz 1982, AnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 4. Aufl., 247 40 Rdn. 16 a. E.). 10 - 7 - 4. Hier374ber kann ohne m374ndliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25). 11 Terno Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 88/04 -
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