BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 19. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum ma337gebli-chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erf374llt. Dies ergab sich aus Zwangs-vollstreckungen zweier Gl344ubiger wegen Forderungen in H366he von 43.000 200 und 893 200 (lfd. Nr. 2 und 3 der 334bersicht). b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil haben sich seine Verm366gensverh344ltnisse weiter verschlechtert. Zudem hat er das Er-fordernis der umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 60 m.w.N.) nur teilweise, jedenfalls nicht voll-st344ndig erf374llt. 4 Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich einerseits, dass die Forderung 374ber 43.000 200 zwischenzeitlich durch Vergleich erledigt und der da-nach geschuldete Betrag gezahlt wurde. Auch hinsichtlich der anderen Forde-rung berief sich der Antragsteller auf Zahlung, legte jedoch die angek374ndigte Zahlungsbest344tigung nicht vor. Andererseits sind weitere Vollstreckungsma337-nahmen bekannt geworden, so aus den titulierten Forderungen des Versor- 5 - 4 - gungswerks 374ber rund 10.000 200 (lfd. Nr. 5 der 334bersicht), einer privat344rztlichen Verrechnungsstelle 374ber rund 300 200 (lfd. Nr. 6 der 334bersicht) und eines zahn-344rztlichen Rechenzentrums 374ber rund 200 200 (lfd. Nr. 8 der 334bersicht). Au337er-dem lag eine Klage der Stadtwerke E. AG auf Zahlung von rund 2.800 200 (lfd. Nr. 8 der 334bersicht) wegen r374ckst344ndiger Entgelte f374r Gaslieferungen vor. W344hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens konnte der Antragsteller zwar in einigen Angelegenheiten die Erledigung der Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen nachweisen oder ist die Erledigung anderweit bekannt geworden (Forderungen lfd. Nr. 3, 5, 6 und 8 der 334bersicht). Auch hat er, ohne dies zu belegen, Erledigung behauptet zur Forderung der Stadtwerke (lfd. Nr. 7 der 334bersicht). Jedoch sind wegen weiterer Geldforderungen Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Wenngleich diese Geldforderungen inzwischen teilweise bezahlt wurden, ist die Forderung der Rechtsanw344lte He. & Partner 374ber rund 1.600 200 (lfd. Nr. 11 der 334bersicht) noch offen. Insoweit ist vom Amtsgericht E. am 30. April 2007 Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen und im Schuldnerverzeichnis ein-getragen worden. Damit wird der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Zudem sind weitere titulierte Forde-rungen unter anderem der C. bank AG (450 200 und 1.544 200), der H. Coburg (357 200) und des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Lande N. (rund 39.000 200) bekannt geworden. Allein der teilweise Nach-weis, dass Forderungen beglichen sind, l344sst nicht den R374ckschluss auf insge-samt geordnete Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers zu. 6 c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 7 - 5 - 8 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da sein Ausbleiben im Senatstermin vom 25. Februar 2008 nicht hinreichend ent-schuldigt war. Das von ihm vorgelegte privat344rztliche Attest vom 20. Februar 2008 gen374gt hierf374r nicht. Der Antragsteller ist mit Verf374gungen des Vorsitzen-den vom 30. Januar 2008 und vom 22. Februar 2008 ausdr374cklich darauf hin-gewiesen worden, dass es f374r eine erneute Terminsaufhebung der Vorlage ei-nes entsprechenden amts344rztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat er - entgegen seiner Ank374ndigung im Schriftsatz vom 24. Februar 2008 - nicht vorgelegt. Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 110/05 -
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