BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 16. November 2007 und der Widerrufsbe-scheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2007 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 17. Februar 1982 im Bezirk der Antrags-gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 wider-rief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen 1 - 3 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts-gerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zul344ssige Rechtsmittel hat Er-folg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das nach 247 915 ZPO von dem Vollstreckungsgericht (oder das nach 247 26 InsO von dem Insol-venzgericht) zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Verm366-gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Die Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. 4 - 4 - a) Ein Verm366gensverfall kann bei dem Antragsteller nur aus Beweisan-zeichen abgeleitet werden, weil es bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids zu einer Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nicht ge-kommen ist und der Verm366gensverfall deshalb nicht gesetzlich vermutet wird. Dass die Antragsgegnerin beantragt hatte, den Antragsteller wegen zweier ge-gen ihn verh344ngter nicht bezahlter Zwangsgelder zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung zu laden, 344ndert daran nichts. 5 b) Die Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller, auf die die An-tragsgegnerin den Widerruf der Zulassung gest374tzt hat, gen374gten als Beweis-anzeichen f374r Verm366gensverfall nicht. Es handelt sich dabei um die in der For-derungsaufstellung der Antragsgegnerin mit den Nummern 34 und 36 bis 40 bezeichneten Verbindlichkeiten, n344mlich: 6 34. Antragsgegnerin, Zwangsgeld 374ber 500,00 200, 36. C. nicht n344her bezeichnet oder beziffert, 37. S. , Zahlungsforderung 374ber 12.500,00 200, 38. Finanzamt L. , Geb374hrenforderung 374ber 124,00 200, 39. Rechtsanwaltskanzlei H. , Zahlungsforderung 374ber 1.008,60 200, 40. Antragsgegnerin, Zwangsgeld und Kosten 374ber 530,10 200. Diese Forderungen vermochten einen Verm366gensverfall nicht zu be-gr374nden. 7 aa) Die Zwangsgeldforderung zu Nr. 34 war erledigt, weil der Antragstel-ler jedenfalls die Stellungnahme zu einer Beschwerde, die mit diesem Zwangs-geld erzwungen werden sollte, am 25. August 2006 gegen374ber der Antrags-gegnerin abgegeben hat. 8 - 5 - bb) Die Aufnahme der nicht n344her bezeichneten und bezifferten Forde-rung C. beruht auf einem Irrtum der Antragsgegnerin. Es handelte sich um dieselbe Sache wie unter Nummer 29 der Aufstellung. Dazu hatte der An-tragsteller mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 Stellung genommen und den Inhalt des Klageverfahrens geschildert. Sie ist auch nicht von der Gerichtsvoll-zieherin B. mitgeteilt, sondern lediglich handschriftlich auf deren Mitteilung vom 1. Dezember 2006 notiert worden, in der sie ausf374hrte, es seien im Zeit-raum vom 1. M344rz bis 1. Dezember 2006 keine Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bei ihr anh344ngig gewesen. Nach dem Vortrag des Antragstel-lers ist eine Forderung von C. erst nach Erlass des Widerrufsbescheids f344llig geworden. Diese Forderung will er durch 334berweisung bezahlt haben. Dieser Vortrag ist nicht widerlegt. 9 cc) Ob die Forderung von S. bei Erlass des Widerrufsbescheids bezahlt war, wie der Antragsteller gegen374ber der Antragsgegnerin behauptet hatte, l344sst sich auch jetzt nicht feststellen. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat indes nachgewiesen, dass sie vor Erlass des Widerrufsbe-scheids durch die am 21. Juni 2006 erfolgte Hinterlegung der Sicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gesichert war, gegen deren Leistung das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte. 10 dd) Die Forderung der Rechtsanwaltskanzlei H. war, wie der An-tragsteller im Verfahren vor dem Senat nachgewiesen hat, schon durch eine 334berweisung des Antragstellers vom 10. August 2005 erf374llt worden. 11 ee) Damit waren bei Erlass des Bescheids nur die Geb374hrenforderung des Finanzamts L gem344337 Nr. 38 der Aufstellung der Antragsgegnerin und das zweite Zwangsgeld nach Nr. 40 der Aufstellung der Antragsgegnerin 12 - 6 - nicht (vollst344ndig) erledigt. Beide Verbindlichkeiten belegten aber einen Verm366-gensverfall nicht. Die Geb374hrenforderung war gering und deswegen nicht be-zahlt, weil der Antragsteller kl344rungsbed374rftige Einw344nde gegen ihre Richtigkeit vorgebracht hatte. Das zweite Zwangsgeld stellte keine dauerhafte Belastung des Verm366gens des Antragstellers dar, weil es mit der Abgabe der Stellung-nahme, die mit ihm erzwungen werden sollte, entfiel. Der Kostenanteil ist unbe-deutend. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dieses Zwangsgeld erst mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Juli 2007 entfallen ist oder schon mit der Abgabe seiner ersten Stellungnahme vom 25. August 2006 entfallen war. ff) Die vor den oben aufgef374hrten Verfahren anh344ngig gewordenen Vollstreckungs- und Klageverfahren begr374ndeten einen Verm366gensverfall ebenfalls nicht. Sie sind n344mlich jeweils bald durch Zahlung des Antragstellers oder durch R374cknahme der Klage gegen den Antragsteller oder anderweitig beendet worden. Vor dem Senat hat der Antragsteller schlie337lich auch den Nachweis gef374hrt, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs 374ber ausreichende R374ck-lagen zur Begleichung von Schulden verf374gte. 13 3. Lagen die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung wegen Verm366gensverfalls bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor, kommt es auf die sp344ter entstandenen, zudem angesichts der nachgewiesenen R374cklagen auch nicht bedeutenden neuen Vollstreckungsverfahren nicht an. Ein Verm366-gensverfall des Antragstellers wird zwar jetzt auf Grund von im Laufe des Ver-fahrens erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Diese Vermutung kann aber nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen. 14 - 7 - 4. Bei dieser Sachlage konnte offen bleiben, ob der Antragsteller sein Fernbleiben von der m374ndlichen Verhandlung ausreichend entschuldigt hat und ob ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist. 15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 2 BRAO und 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG. Von der Erstattung von Auslagen war abzuse-hen, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nach 247 36a Abs. 2 BRAO nachhaltig verletzt und trotz wiederholter Aufforderung weder der Antragsgeg-nerin noch dem Anwaltsgerichtshof die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat. 16 Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 64/07 -
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