BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/09 vom 14. April 2009 in dem Verfahren wegen Erlass einer Regelungsverf374gung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 14. April 2009 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverf374gung gegen den Wi-derruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer durch die An-tragsgegnerin im November 2000 wird auf Kosten des Antragstel-lers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ck-gewiesen. Der Gesch344ftswert des Verfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antrag auf Erlass einer Regelungsverf374gung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, den die Antragsgegnerin im Novem-ber 2000 "per Bundesanzeiger" verf374gt haben soll, ist unzul344ssig. An dessen fehlender Aussicht auf Erfolg scheitert nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und 247247 114 ZPO, 14 FGG auch der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe. 1 - 3 - 1. Gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer ist nach 247247 16 Abs. 5 Satz 1, 37 Abs. 2 BRAO nur ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an den Anwaltsgerichtshof statthaft, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Eine einstweilige An-ordnung nach 247 24 Abs. 3 FGG scheidet aus, weil diese Vorschrift durch die spezielleren Vorschriften in 247 16 Abs. 5 und 6 BRAO verdr344ngt wird. Danach hat ein rechtzeitig, n344mlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Wider-rufsbescheids, gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung. Diese entf344llt bei Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ihre Wieder-herstellung kann nur nach Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und nur bei dem in der Hauptsache zust344ndigen Anwaltsgerichtshof beantragt werden. Eine Zust344ndigkeit des Bundesgerichtshofs besteht nicht. 2 2. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt die Frist f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vers344umt hat und der Widerrufsbescheid bestands-kr344ftig geworden ist. Der Bescheid kann dann nur noch mit einem Antrag an die Rechtsanwaltskammer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog 247 51 VwVfG oder, wenn die Vers344umung der Frist unverschuldet war, mit einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung an den Anwaltsgerichtshof angegriffen werden. Eine Zust344ndigkeit des Bundesgerichtshofs besteht auch in dieser Konstellation nicht. 3 - 4 - 3. Die Entscheidung kann ohne m374ndliche Verhandlung ergehen (Senat BGHZ 44, 25, 26) 4 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Lohmann St374er Martini Quaas
Full & Egal Universal Law Academy