BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/01 vom 21. Januar 2002 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 21. Januar 2002 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Recht s - anwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht S. zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und 9 BRAO widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet worden. Den Antrag auf g e - richtliche Entscheidung, soweit die Widerrufsverfügung auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt war, und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerrufsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. - 3 - Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit einer auf den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gesttzten W i - derrufsverfgung vom 5. Oktober 2001 erneut widerrufen. Diese Widerrufsve r - fgung ist bestandskrftig geworden. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache fr erledigt erklrt. II. Durch den anderweitig bestandskrftig gewordenen Widerruf der Zula s - sung hat sich die Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/99 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die Auslagen ist entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG zu befinden. Diese hat der Antra g - steller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt htte. Im Zeitpunkt des Widerrufs befand sich der Antragsteller im Vermögen s - verfall. Der Antragsteller hat selbst nicht bestritten, daû in der Widerrufsverf - gung zutreffend eine gegen ihn im Vollstreckungsverfahren erfolglos geltend gemachte Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwlte in Höhe von ber 16.000,-- DM aufgefhrt war. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hatte der Antragsteller zudem eingerumt, daû er nicht in Lage sei, eine nach der Widerrufsverfgung erzielte Ratenzahlungsvereinbarung einzuhalten und weitere erhebliche, in dem Beschluû des Anwaltsgerichtshofs aufgefhrte Ve r - bindlichkeiten - insbesondere Forderungen des Finanzamts und seines Ve r - mieters - auch schon zum Zeitpunkt der W iderrufsverfgung bestanden haben. - 4 - Anhaltspunkte, daû - ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet waren, lagen nicht vor. Der Antragsteller hat auch im B e - schwerdeverfahren nicht dargetan, daû der Vermgensverfall nachtrglich zweifelsfrei weggefallen ist. Im Gegenteil ist der Antragsteller - wie die A n - tragsgegnerin belegt hat - Sozialversicherungsbetrge fr das zweite Halbjahr 2000 schuldig geblieben, hat laufende Sozialversicherungsbeitrge wie auch den Beitrag zu seiner Vermgensschaden-Haftpflicht nicht gezahlt. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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