BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 20/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. 247 11 EuRAG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller, ein 366sterreichischer Staatsb374rger, wurde am 8. August 2005 als europ344ischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer M. aufgenommen. Seit dem 16. August 2005 ist er als "Legal Counsel, Central Eu-rope & Emerging Countries223 bei der A. GmbH mit Sitz in M. besch344f-tigt, der deutschen Niederlassung eines weltweit t344tigen Software-Unternehmens. Die w366chentliche Arbeitszeit betr344gt 38,5 Stunden. Der Arbeit-geber hat ihm daneben die Aus374bung des Anwaltsberufs gestattet und ihn f374r 1 - 3 - eilbed374rftige und fristgebundene anwaltliche T344tigkeiten auch w344hrend der Ar-beitszeit freigestellt. Mit seinem am 29. August 2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 247 11 EuRAG. Hierzu legte er eine Liste von 148 F344llen vor, von denen 139 auf seine Syndi-kust344tigkeit bei der A. GmbH entfallen. Mit Bescheid vom 19. November 2008 hat die Antragsgegnerin den Eingliederungsantrag im Wesentlichen mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Syndikust344tigkeit, die der Antragsteller weit 374berwiegend ausge374bt habe, sei keine effektive und regelm344337ige T344tigkeit als niedergelassener europ344ischer Rechtsanwalt i.S. von 247 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 12. November 2009 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er sein Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt er die Vor-lage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union zur Beantwortung der Frage, ob eine effektive und regelm344337ige juristische T344tigkeit im Rahmen eines ab-h344ngigen Besch344ftigungsverh344ltnisses zu einem privaten Unternehmen gem344337 Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 auch als effektive und regelm344337ige T344tigkeit im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie anzuerkennen ist. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 35 EuRAG, 247 215 Abs. 2, Abs. 3 BRAO i.V. mit 247 11 EuRAG a.F., 247 42 BRAO a.F.), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsteller nach 247 11 EuRAG zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 3 - 4 - Nach 247 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG wird zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen, wer eine mindestens dreij344hrige effektive und regelm344337ige T344tigkeit als niedergelassener europ344ischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschlie337lich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. Diese Vorausset-zung erf374llt der Antragsteller nicht. Soweit er als Syndikus der Firma A. t344tig war, hat er nicht den Beruf des niedergelassenen europ344ischen Rechts-anwalts ausge374bt. Seine daneben ausge374bte T344tigkeit als Rechtsanwalt gen374gt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regel-m344337ige T344tigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts. 4 1. Die T344tigkeit als Syndikus ist keine T344tigkeit als niedergelassener eu-rop344ischer Rechtsanwalt i.S. von 247 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG i.V. mit 247 2 Abs. 1 EuRAG. 5 a) Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem T344tigkeitsbild des Rechts-anwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als st344ndi-ger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverh344ltnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt t344tig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstel-lungsverh344ltnis verbundenen Bindungen und Abh344ngigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in 247247 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabh344ngigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. Die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsaus374bung und der T344-tigkeit als Syndikus kommt auch in den Berufsaus374bungsregelungen des 247 46 BRAO zum Ausdruck, der seine heutige Fassung durch das Gesetz 374ber die Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und der Patentanw344lte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) erhalten hat. In diesem Gesetzgebungsver-fahren konnten sich Bestrebungen, durch eine 304nderung des 247 46 BRAO dem 6 - 5 - Syndikusanwalt einzur344umen, dass er auch im Angestelltenverh344ltnis als Rechtsanwalt t344tig wird, nicht durchsetzen. Der Rechtsausschuss hat dies in Anlehnung an die Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287) mit der Erw344gung verworfen, das von der freien und unreg-lementierten Selbstbestimmung gepr344gte Bild des Rechtsanwalts stehe einer 304nderung des 247 46 BRAO in diesem Sinne entgegen (BT-Drucks. 12/7656 S. 49). So ist es bei der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Trennung der beiden Bereiche geblieben (BT-Drucks. 12/4993 S. 30). b) Das gleiche Berufsbild liegt auch dem Begriff des in Deutschland nie-dergelassenen europ344ischen Rechtsanwalts zugrunde. Dessen T344tigkeit ist in 247 2 Abs. 1 EuRAG definiert als diejenige eines Rechtsanwalts nach 247247 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Von diesem unterscheidet sich der europ344i-sche Rechtsanwalt nur dadurch, dass er die T344tigkeit unter der Berufsbezeich-nung seines Herkunftsstaates aus374bt. Auch der europ344ische Rechtsanwalt ist somit wie der nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsan-walt ein Organ der Rechtspflege; er 374bt einen freien Beruf aus (BT-Drucks. 14/2269 S. 23). Nach 247 6 Abs. 1 EuRAG unterliegt er im Wesentlichen densel-ben Berufsregeln wie der nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwalt. F374r ihn gilt unter anderem die Vorschrift des 247 46 BRAO. Aus dieser Gleichstellung mit dem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelas-senen Rechtsanwalt folgt, dass die Bet344tigung als Syndikus auch bei einem niedergelassenen europ344ischen Rechtsanwalt nicht als anwaltliche Berufsaus-374bung angesehen werden kann. 7 c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung von 247 11 EuRAG. 8 Der Antragsteller meint, mit Art. 10 und Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG sei es nicht zu vereinbaren, die Unabh344ngigkeit der juristischen T344tigkeit zur Vor- 9 - 6 - aussetzung einer Eingliederung zu machen. Da ihm nach Art. 8 der Richtlinie i.V. mit 247 46 BRAO eine T344tigkeit als Syndikusanwalt erlaubt sei, m374sse diese auch als berufliche T344tigkeit im Recht des Aufnahmestaats anerkannt werden. Art. 10 der Richtlinie differenziere nicht danach, ob die T344tigkeit nach nationa-lem Recht als Berufsaus374bung oder als Nebent344tigkeit zu qualifizieren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Ob der aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernde Rechtsanwalt im Aufnahmestaat den Rechtsanwaltsberuf aus374bt, bestimmt sich nach dem in diesem Staat ma337geblichen Berufsbild. Danach ist die von einem europ344ischen Rechtsanwalt in Deutschland ausge374bte T344tigkeit als Syndikus nicht als anwaltliche Berufsaus374bung einzustufen. 10 aa) Das Gesetz 374ber die T344tigkeit europ344ischer Rechtsanw344lte in Deutschland setzt die Richtlinie 98/5/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der st344ndigen Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Quali-fikation erworben wurde (Amtsblatt Nr. L 77 S. 36, fortan: Niederlassungsrichtli-nie), in nationales Recht um. Sie zielt auf eine Liberalisierung der Niederlas-sungsm366glichkeiten f374r Rechtsanw344lte in Europa ab und gestattet zuwandern-den Rechtsanw344lten, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates im Aufnahmestaat zu praktizieren, ohne dass sie eine Pr374fung in dessen Recht ablegen m374ssen. Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Erlass der Richtlinie 98/5/EG insbesondere die Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften be-enden wollen, unter denen Rechtsanw344lte aus anderen Mitgliedstaaten im Auf-nahmestaat t344tig werden k366nnen (Erw344gungsgrund 6 der Richtlinie; EuGH, Ur-teil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 55 m.w.N. - Jakubowska). 11 Nach dreij344hriger Berufsaus374bung unter der urspr374nglichen Berufsbe-zeichnung im Aufnahmestaat kann die vollst344ndige Integration in den Berufs-stand des Aufnahmestaates erlangt werden. Das setzt, wie es 247 11 EuRAG in 12 - 7 - das nationale Recht 374bernommen hat, nach Art. 10 der Niederlassungsrichtlinie voraus, dass der Rechtsanwalt eine mindestens dreij344hrige effektive und re-gelm344337ige T344tigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats, ein-schlie337lich des Gemeinschaftsrechts, nachweist. bb) Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Niederlassungsrichtlinie ist unter "ef-fektiver und regelm344337iger T344tigkeit223 im Aufnahmestaat die "tats344chliche Aus-374bung des Berufs ohne Unterbrechungen" zu verstehen. Damit ist klargestellt, dass nur T344tigkeiten zu ber374cksichtigen sind, die als Aus374bung des Rechtsan-waltsberufs zu qualifizieren sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich in Ermange-lung eines autonom auszulegenden oder europarechtlich harmonisierten Rechtsanwaltsbegriffs nach dem Recht des jeweiligen Aufnahmestaats. 13 "Rechtsanwalt223 ist nach der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Niederlas-sungsrichtlinie enthaltenen Definition, wer seine berufliche T344tigkeit in einem der Mitgliedstaaten unter der dort ma337geblichen Berufsbezeichnung auszu374ben berechtigt ist. Der Niederlassungsrichtlinie liegt damit, anders als der An-tragsteller meint, kein "europarechtliches Berufsbild des Rechtsanwalts223 zugrun-de. Vielmehr l344sst sie, wie sich aus Art. 6 und Erw344gungsgrund 7 der Nieder-lassungsrichtlinie ergibt, die nationalen Regelungen 374ber den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und f374r die Aus374bung dieses Berufs unter der Berufsbe-zeichnung des Aufnahmestaats unber374hrt. Die Berufs- und Standesregeln der einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht Gegenstand einer Harmonisierung und k366nnen erheblich voneinander abweichen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 57 - Jakubowska). So k366nnen etwa unternehmensangeh366-rige Juristen in einigen Mitgliedstaaten nicht als Rechtsanw344lte zugelassen werden und somit nicht den Rechtsanwaltstatus erlangen (EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-550/07 Rn. 72, WuW/DE-R 1197 - Akzo Nobel/ Kommissi-on). Gerade aus diesen nationalen Unterschieden erkl344rt sich, dass Art. 8 der 14 - 8 - Niederlassungsrichtlinie die abh344ngige Besch344ftigung bei einem Unternehmen als regelungsbed374rftig einstuft. Die Frage, ob der zugewanderte Rechtsanwalt im Aufnahmestaat den Rechtsanwaltsberuf ausge374bt hat, bestimmt sich daher nach dem im Aufnah-mestaat geltenden anwaltlichen Berufsbild. 15 cc) Diese Auslegung wird durch den Zweck der in Art. 10 der Niederlas-sungsrichtlinie enthaltenen Regelung best344tigt. Durch die dreij344hrige effektive und regelm344337ige T344tigkeit erwirbt der zugewanderte Rechtsanwalt die erforder-liche Eignung, um sich voll in den Berufsstand des Aufnahmestaates zu inte-grieren (Erw344gungsgrund 14 der Richtlinie). Es kann aber nur dann davon aus-gegangen werden, dass der Bewerber die f374r die Vollintegration erforderliche Eignung erworben hat, wenn er durch seine T344tigkeit das im Aufnahmestaat ma337gebliche Berufsbild des Rechtsanwalts ausgef374llt hat. T344tigkeiten, die nach dem Recht des Aufnahmestaats nicht als anwaltlich zu qualifizieren sind, ver-mitteln nach dem Regelungskonzept der Niederlassungsrichtlinie nicht die Eig-nung zur Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs in diesem Staat. 16 dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht des An-tragstellers auch nicht aus Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie. Danach kann der im Aufnahmestaat unter seiner urspr374nglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt als abh344ngig Besch344ftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anw344lten oder einer Anwaltssoziet344t oder eines 366f-fentlichen oder privaten Unternehmens t344tig sein, wenn der Aufnahmestaat dies f374r die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanw344lte gestattet. 17 Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass die T344tigkeit als Syndikus f374r ein privates Unternehmen im Sinne der Niederlassungsrichtli-nie als anwaltliche T344tigkeit anzusehen ist. Sie soll lediglich die Gleichbehand- 18 - 9 - lung der aus einem anderen Mitgliedstaat zuwandernden Rechtsanw344lte mit den Rechtsanw344lten des Aufnahmestaats gew344hrleisten und besagt, dass die-se im Hinblick auf eine abh344ngige Besch344ftigung keinen anderen Regeln unter-liegen d374rfen als die inl344ndischen Rechtsanw344lte (EuGH, Urteil vom 2. Dezem-ber 2010 - C-225/09 juris Rn. 31 - Jakubowska; vgl. auch Erw344gungsgrund 13 der Richtlinie). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Syndikust344tigkeit als anwaltli-che Berufsaus374bung i.S. von Art. 10 der Niederlassungsrichtlinie zu bewerten ist. Einem solchen Verst344ndnis steht nicht nur die fehlende europarechtliche Harmonisierung des anwaltlichen Berufsbilds, sondern auch die damit verbun-dene umgekehrte Diskriminierung von inl344ndischen Rechtsanw344lten entgegen, deren T344tigkeit als Syndikus - etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17) - nicht als anwaltlich qualifiziert wird. Einer sol-chen Inl344nderdiskriminierung soll Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie ebenfalls entgegenwirken (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C-225/09 juris Rn. 31 - Jakubowska). Der deutsche Gesetzgeber durfte daher in 247247 2, 11 EuRAG das in 247247 1 bis 3 BRAO normierte anwaltliche Berufsbild zum Ma337stab auch f374r die zur Eingliederung erforderliche dreij344hrige anwaltliche T344tigkeit machen. Dies bleibt nicht hinter den Vorgaben der Niederlassungsrichtlinie zur374ck. 19 Die von Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie geforderte Gleichbehandlung ist in Deutschland gewahrt. Wie sich aus dem Verweis auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung in 247 6 Abs. 1 EuRAG ergibt, wird dem europ344i-schen Rechtsanwalt eine Berufsaus374bung im abh344ngigen Besch344ftigungsver-h344ltnis in gleichem Umfang erm366glicht, wie sie den inl344ndischen Rechtsanw344l-ten nach Ma337gabe von 247 43a Abs. 1 und 247247 46, 47 BRAO erlaubt ist (BT-Drucks. 14/2269 S. 19, 26; L366rcher in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 6 EuRAG Rn. 5). Wie seinem inl344ndischen Berufskollegen ist dem europ344ischen 20 - 10 - Rechtsanwalt danach neben seinem Anwaltsberuf eine T344tigkeit als Syndikus erlaubt, sofern ihm die tats344chliche und rechtliche Handlungsf344higkeit f374r die weitere Aus374bung des Anwaltsberufs verbleibt (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 83/08, NJW 2010, 1381). Das 344ndert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um eine anwaltliche Berufsaus374bung handelt. d) Bei dieser Rechtslage ist eine Vorlage an den Europ344ischen Gerichts-hof nicht veranlasst, da die Auslegung der hier ma337geblichen Vorschriften der Art. 8 und 10 der Niederlassungsrichtline durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (C-225/09 - Jakubowska) gekl344rt und im 334brigen offenkun-dig ist (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T). 21 2. Die neben der Syndikust344tigkeit ausge374bte T344tigkeit als selbst344ndiger Rechtsanwalt gen374gt in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen an eine effektive und regelm344337ige T344tigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts. 22 Nach der im Beschwerdeverfahren erg344nzten Fallliste hat der Antragstel-ler neben den vom Anwaltsgerichtshof anerkannten neun F344llen weitere zehn F344lle im deutschen Recht bearbeitet. Soweit der Antragsteller sechs F344lle im Gemeinschaftsrecht f374r 366sterreichische Auftraggeber bearbeitet hat, k366nnen diese wegen der ausschlie337lichen Bez374ge zum 366sterreichischen Recht nicht ber374cksichtigt werden (247 11 Abs. 1 S. 1 EuRAG; vgl. auch L366rcher in Henssler/Pr374tting, BRAO, 3. Aufl., 247 11 EuRAG Rn. 14; Eichele in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 11 EuRAG Rn. 11; Franz, BB 2000, 989, 996). Durch die Bearbeitung dieser F344lle sind keine Kenntnisse im deutschen Recht erworben worden. Bei den zehn F344llen im deutschen Recht entf344llt, wie schon bei den zuvor anerkannten neun F344llen, wiederum ein erheb-licher Anteil der hierf374r aufgewendeten Arbeitszeit auf eigene Angelegenheiten des Antragstellers (Steuererkl344rungen, Eingliederung nach 247 11 EuRAG u.a.). 23 - 11 - Das gen374gt den Anforderungen an eine dreij344hrige effektive und regelm344337ige T344tigkeit im deutschen Recht i.S. von Art. 10 Abs. 1 der Niederlassungsrichtli-nie, 247 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG nicht. Welche Anforderungen an Art und Umfang der T344tigkeit zu stellen sind, hat der Gesetzgeber mit R374cksicht auf die vielf344ltigen M366glichkeiten der Aus-gestaltung anwaltlicher Berufst344tigkeit nicht abstrakt-generell geregelt (BT-Drucks. 14/2269 S. 29). Dies bedarf auch hier keiner abschlie337enden Entschei-dung. Eine T344tigkeit im deutschen Recht, die sich im Wesentlichen auf die Re-gelung eigener Angelegenheiten beschr344nkt und nur vereinzelt sonstige Manda-te mit ganz geringem zeitlichem Umfang umfasst, gen374gt den Anforderungen jedenfalls nicht. Sie bietet nicht die Gew344hr daf374r, dass der Rechtsanwalt ein Mindestma337 an allgemeinen Rechtskenntnissen und anwaltlicher Erfahrung in Deutschland erworben hat. 24 Das Erfordernis einer dreij344hrigen effektiven und regelm344337igen T344tigkeit im deutschen Recht einschlie337lich des Gemeinschaftsrechts dient dem Nach-weis, dass der Rechtsanwalt die erforderliche Eignung erworben hat, sich voll in den Berufsstand des Aufnahmestaates zu integrieren (Erw344gungsgrund 14 der Niederlassungsrichtlinie). Mit R374cksicht darauf, dass der Rechtsanwalt von die-sem Zeitpunkt an f374r das rechtsuchende Publikum nicht mehr von einem Rechtsanwalt zu unterscheiden ist, der nach den Vorschriften des Aufnahme-staates ausgebildet und qualifiziert ist (BT-Drucks. 14/2269 S. 29), d374rfen an den Umfang und die Art der T344tigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit 247 13 EuRAG. Diese Vor-schrift, die Art. 10 Abs. 3 der Niederlassungsrichtlinie in nationales Recht um-setzt, erm366glicht eine Eingliederung in die deutsche Rechtsanwaltschaft auch dann, wenn sich der Rechtsanwalt, der drei Jahre effektiv und regelm344337ig als niedergelassener europ344ischer Rechtsanwalt in Deutschland t344tig war, nur f374r eine k374rzere Zeit im deutschen Recht bet344tigt hat; sie macht diese aber davon 25 - 12 - abh344ngig, dass der Rechtsanwalt die F344higkeit, die T344tigkeit weiter auszu374ben, in einem Gespr344ch (247 15 EuRAG) nachweist. Nach der Gesetzesbegr374ndung wird in der Regel davon auszugehen sein, dass f374r eine Eingliederung nach dieser Vorschrift die Dauer der T344tigkeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts die Zeitspanne von etwa achtzehn Monaten nicht unterschreiten sollte (BT-Drucks. 14/2269 S. 30). Dies zeigt, dass der nach 247 11 EuRAG erforderliche T344tigkeitsumfang jedenfalls nicht durch gelegentliche T344tigkeiten im deutschen Recht w344hrend des dreij344hrigen Zeitraums erf374llt wird. Einen ausreichenden Umfang erreicht die au337erhalb der Syndikust344tig-keit liegende T344tigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts nicht ann344hernd. 26 Unter diesen Umst344nden bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die durch die Syndikust344tigkeit erworbenen Kenntnisse im deutschen Recht, unge-achtet der Tatsache, dass es sich nicht um anwaltliche Berufsaus374bung han-delt, im Rahmen des 247 11 Abs. 1 EuRAG gleichwohl erg344nzend zu ber374cksich-tigen sind, wie dies der Senat im Zusammenhang mit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung angenommen hat (Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17 m.w.N.). Dies w374rde im 334brigen je-denfalls voraussetzen, dass die Syndikust344tigkeit weisungsfrei und unabh344ngig erfolgt ist und eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate - mindes-tens 35% des Gesamtumfangs - auf selbst344ndige anwaltliche T344tigkeit entfallen ist (BGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, aaO). Hier ist bereits die erste Voraussetzung nicht erf374llt. Nach Nr. 1 Abs. 2 seines Arbeits-vertrags hat der Antragsteller bei der Erf374llung seiner Aufgaben die Weisung seines direkten Vorgesetzen und der Gesch344ftsf374hrung zu beachten. Wie bei diesen Vorgaben eine unabh344ngige anwalts344hnliche Bearbeitung der F344lle si-chergestellt sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 27 - 13 - 3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus 247 201 Abs. 2 BRAO a.F. i.V. mit 247 13a FGG a.F. 28 Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I-47/08 -
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