BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 20 / 1 1 vom 28. Oktober 2011 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsi denten des Bundesgerichtshof s Prof. Dr. Tolksdorf , die Rich ter Prof. Dr. König und Seiters und die Rechtsanw ä lt in Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 28. Oktober 2011 b e schlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen da s Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz vom 1 8 . März 201 1 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr a- gen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Z ulassung zur Rechtsa n waltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e richtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zula s sung der Berufung hat keinen Erfo lg. I. Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 2 3 - 3 - 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sung s grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage g e st ellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschl üs s e vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, jur is Rn. 3; und vom 29 . Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11 /10 , juris Rn. 3 m . w . N . ). D a ran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Erlass es des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2010 eine gesetzliche Verm u- tung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil das Schuldn erve r- zeichnis des Amtsgerichts M . nach den in der Antragsschrift nicht angegri f- fenen Feststellungen des angefochtenen Urteils 13 Haftanor d nungen gegen de n Kläger auf wies ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO , § 915 ZPO) . Hinzu k a- men Steuerrückstände in ein er Gesamthöhe von 189.906,24 sowie Beitrag s- rückstände beim Versorgungswerk der rheinland - pfälzischen Rechtsanwalt s- kammern in Höhe von 10.601,98 . Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass der Kläger sich bei Erlass des Bescheids in Vermögensverfall be funden hat und eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausschlie ß- bar gewesen i s t (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 BRAO), zumal der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts M . vom 7. Dezember 2007 wegen zweifacher Untreue zum Nachteil von Mandante n zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheit s- strafe von acht Monaten verurteilt worden war . 4 5 - 4 - Dagegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor dem Senat nichts vor. Der Sache nach beruft er sich darauf, durch das - nach Erlass des Wide r- rufsbescheids eröffnete - Insolvenzverfahren sei mit einer Konsolidierung se i ner Vermögensverhältnisse zu rechnen; der Insolvenzverwalter beabsichtige, einen Insolvenzplan zu erstellen. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, we il nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht allein auf den Zei t- punkt des Abschlusses des behördlichen Widerruf sverfahrens abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiede r- z u lassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 , aaO Rn. 9 ff.). Davon abgesehen könnte auch bei dem vom Kläger vorgetragenen Sachverh alt eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht ang e- nommen werden. Im Falle eines Insolvenzver fahr ens sind die Vermögensve r- hältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung ange kündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder a n- genommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen E r- fü l lung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläub i- gern be freit wird ( BGH, B eschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09 , juris Rn. 12 m . w . N . ). 2. D ie Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 6 7 8 9 - 5 - a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts , mithin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , ist vo m Kläger nicht in Einklang mit den Anford e- rungen de r § 112e Satz 2 BRAO, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Zwar entsprach die B e setzung des Senats des Anwaltsgerichtshofs nach der durch den Kläger beantragten Terminsverlegung - ausweislich der Verfahrensakte aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit zweier Senatsmitglieder - nicht der B e- setzung gemäß Ladungsverfügung vom 21. Februar 2011. Damit ist jedoch kein Verfahrensfehler dargetan . Dass andere Richter als die im Termin vom 18 . März 2011 a n wesenden zur Entscheidung berufen gewesen sein könnten , hat der Kläger nicht behau p tet . b) Gleiches gilt für die etwa unterlasse ne Mitteilung der Besetzungsänd e- rung. Namentlich ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen , dass in der Person des neuen Berichterstatters oder des weiteren Senatsmitglieds ein Ausschli e- ßung s grund ( § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 54 Abs. 1 VwGO , § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO ) gegeben gewesen sein könnte , an dessen Geltendmachung der Kläger wegen ein er unterlassenen Mitt eilung hätte g e hindert sein können . c) Die Rüge einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten entbehrt schon deswegen d er Grundlage, weil der Kläger nicht dargetan hat, welchen Vortrag er zu seinen Vermögensverhältnisse n gehalten hätte und inwieweit d i e- ser geeignet gewesen wäre, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO zu entkräften. 10 11 12 - 6 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiter s Hauger Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2011 - 1 A GH 13/10 (2/4) - 13
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