BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 2/03 vom22. Januar 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgienund die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. Januar 2004beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe I.Mit Bescheid vom 16. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortigeBeschwerde des Antragstellers gerichtet.Mit Telefax vom 14. Dezember 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daßer mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 gegenüber der Antragsgegnerin auf - 3 -die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe; mit derihm am 14. Dezember 2003 zugegangenen Verfügung vom 12. Dezember 2003habe die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.Aufgrund dessen meint der Antragsteller, daß das Beschwerdeverfahrenerledigt sei.II.Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nichtden endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsachewar mithin am 14. Dezember 2003 trotz des an diesem Tage ergangenen(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs. 5BRAO).Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 14. Dezember 2003dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird. - 4 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a FGG.HirschGanterSchlick OttenSaldittWosgienKappelhoff
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