BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling, Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Saarl344ndischen Anwaltsgerichtsho-fes vom 22. November 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 30. Juni 2004 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Verm366gensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374h-rende Schuldnerverzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Antragsteller hatte bereits am 24. Juni 2002 die eidesstattliche Versicherung in zwei Zwangsvollstreckungssa-chen (Gl344ubiger: Finanzamt H. und C. Krankenversiche-rung AG, D. ) abgegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 5. April 2004 war die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366-gen mangels Masse abgewiesen worden. Dar374ber hinaus waren gegen ihn wei-tere Zwangsvollstreckungsma337nahmen, zum Teil wegen Kleinforderungen, durchgef374hrt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nur sehr unzureichend nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan- 6 - 4 - walts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, war es bereits wiederholt zu Pf344n-dungsma337nahmen seiner Gl344ubiger in Bezug auf das bei seiner Hausbank ge-f374hrte Konto gekommen. Zudem zeigt die anwaltsgerichtliche Verurteilung des Antragstellers vom 23. Juli 2003 226 AnwG /03, die unter anderem die Nichtaus-kehrung geleisteter Kostenvorsch374sse zum Gegenstand hat, dass eine Gef344hr-dung bereits konkret eingetreten war. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Aus seinem Beschwerdevorbringen l344sst sich vielmehr entneh-men, dass jedenfalls die Forderungen seiner Hauptgl344ubiger (Finanzamt H. ; Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer) fortbestehen. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise 226 weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse fehlen lassen. 8 Auch die durch den Verm366gensverfall indizierte Gef344hrdung der Intere-sen der Rechtsuchenden besteht, wie der Anschuldigungsschrift der General-staatsanwaltschaft S. vom 24. August 2005 entnommen werden kann, fort. 9 3. Dem am 30. November 2005 eingegangenen Terminverlegungsantrag war nicht stattzugeben. Die Erkrankung, deretwegen sich der Antragsteller nicht in der Lage sieht, den Termin wahrzunehmen, wird nicht n344her dargelegt; ein 344rztliches Attest ist nicht beigef374gt. 10 - 5 - 4. Der Senat setzt den Gesch344ftswert in der in F344llen der vorliegenden Art 374blichen H366he und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Juni 2004 226 AnwZ(B) 60/03 und vom 18. April 2005 226 AnwZ(B) 32/04; Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 202 Rdn. 2). 11 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Saarbr374cken, Entscheidung vom 22.11.2004 - AGH 3/04 -
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