BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/06 vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Martini am 8. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-digen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 18. April 2005 seine Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache 374ber-einstimmend f374r erledigt erkl344rt. Danach war in entsprechender Anwendung der 3 - 3 - 247247 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne m374ndliche Verhand-lung 374ber die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem An-tragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch die R374cknah-me des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat. Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff St374er Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 47/05 -
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