BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 2/07 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 26. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2006 wird unter Zur374ckweisung des An-trags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Mit Verf374gung vom 9. M344rz 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-tragsteller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-legt; dar374ber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil sie entgegen 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristvers344umung kann dem Antragsteller nicht gew344hrt wer-den, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Ver-schulden gehindert war, die Frist zu wahren (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 22 Abs. 2 FGG). 2 Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei durch Aush344ndigung an eine dort Besch344ftigte zugestellt worden. Das Vorbrin-gen des Antragstellers, der Beschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehba-ren Gr374nden" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden des Antragstellers an der Fristvers344umung auszur344umen. Da der Antragsteller telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- 3 - 4 - r374ckgewiesen worden war, wusste er, wie er einr344umt, dass nach dem 23. Juni 2006 die Zustellung des mit Gr374nden versehenen Beschlusses erfolgen w374rde. Er h344tte deshalb besondere Vorkehrungen treffen m374ssen, um sicher zu stellen, dass er von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 226 AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79, unter II 2 b). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer Zustellung des Beschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war, der Beschluss sei nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 BRAO nicht anfechtbar, k366nne aber jederzeit vom Anwaltsgerichtshof selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer irrigen Rechtsauffassung beruhende Vers344umnis begr374ndet ein Verschulden des Antragstellers. Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristen-sachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der ihn pers366nlich betreffende Beschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden w374rde; dazu h344tte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter bedurft, der hier fehlt. Denn der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs betraf kei-nen Mandanten der Kanzlei, sondern eine pers366nliche Angelegenheit des An-tragstellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius, Rechtsanwalt E. , als Verfahrensbevollm344chtigten eingeschaltet, sondern sich selbst vertreten. 4 2. Der Senat kann das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 5 - 5 - 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der so-fortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverf374gung der An-tragsgegnerin aufgrund der Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels Bestandskraft er-langt. 6 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 34/06 -
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