BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhand-lung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 29. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Gegen die Zur374ckweisung des An-trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374h-rende Verzeichnis eingetragen oder ist das Insolvenzverfahren 374ber sein Ver-m366gen er366ffnet worden, so wird der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet. 5 - 4 - Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheides am 25. Mai 2007 vor. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hatte am 14. M344rz 2007 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet. 6 7 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. Im vorliegenden Fall sprachen auch konkrete Anhaltspunkte f374r eine Gef344hrdung der Mandantengelder. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 29. Juni 2007 waren Fremdgeldforderungen in H366he von 37.405,55 200 offen. Zur Insolvenztabelle wurden nach der Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 17. Oktober 2007 drei Forderungen aus unerlaub-ter Handlung mit einer Gesamth366he von 4.119,90 200 angemeldet. Weiterhin hat sich der Antragsteller noch am 1. M344rz 2007 von einem Herrn K. ein Darlehen in H366he von 12.000 200 gew344hren lassen mit dem Versprechen der R374ckzahlung am 12. M344rz 2007, obwohl bereits Insolvenzantrag gegen ihn ge-stellt und das Amtsgericht B. am 26. Oktober 2006 die vorl344ufige Verwal-tung seines Verm366gens angeordnet hatte. Herr K. musste sp344ter ein Vers344umnisurteil gegen den Antragsteller erwirken. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 8 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfal-len. Die Verm366gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst 9 - 5 - mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet an-gesehen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07). Hier befindet sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungspr374fung. b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12 und Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers gerechnet werden kann, das hei337t mit der Ank374ndigung der Rest-schuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Verm366gensverfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfah-rens nicht mehr fortbesteht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2007 - 10 - 6 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 Tz. 10; Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07). Diese Voraus-setzung liegt hier nicht vor. 11 c) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 unter II 2 c; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280 unter II 2; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 8 ff.), ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 als angestellter Rechtsanwalt bei seinem Verfahrensbevollm344chtigten Dr. H. t344tig. Er hat nach seinen Angaben keine Verf374gungsbefugnis 374ber die Konten der Kanzlei; bei Abwesenheit von Dr. H. sei eine andere Soziet344t beauftragt, 374ber die Konten zu verf374gen. 12 Damit sind aber die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht darge-tan. Die Anstellung bei einem Einzelanwalt vermag nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschlie337en. Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstli-chen Gr374nden ortsabwesend sein und ist deshalb au337erstande, eine effektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gew344hrleisten (BGH, Beschl. v. 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07 Tz. 9; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; a. M. R366mermann, AnwBl. 2006, 237, 238). Eine sol-che effektive Kontrolle ist auch nicht durch die Einschaltung einer anderen So-ziet344t in die Kontof374hrung gew344hrleistet. Dies schlie337t nicht aus, dass der an- 13 - 7 - gestellte Rechtsanwalt von Mandanten Bargeld entgegennimmt oder 334berwei-sungen auf ihm zug344ngliche Konten t344tigen l344sst (BGH, Beschl. v. 17. Septem-ber 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67). Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 AGH 12/07 -
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