BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 29. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 8. November 2007 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) einge-tragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller wurden, wie der der Widerrufsverf374gung beige-f374gten Forderungsaufstellung zu entnehmen ist, im Jahr 2007 vier Forderungen mit Betr344gen zwischen 399,58 200 und 1252 200 vollstreckt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, diese relativ geringen Betr344ge zu begleichen. Die Antrags-gegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegan-gen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gens-verfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. 6 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inter-essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Mandant L. (Nr. 3 der Forderungsaufstellung) bereits Anfang 2006 Antr344ge auf Mahnbescheide mit der Begr374ndung gestellt hatte, dass der Antragsteller Gel-der nicht umgehend ausgekehrt habe, f374r ein Bestehen dieser Gef344hrdung. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller ist vielmehr am 28. Juli 2009 ein Haftbefehl zur Er-zwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Da-mit ist jetzt auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gege-ben. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 9 3. Der Senat konnte - in der Besetzung nach 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO (Beschl. vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur Ver366ffentlichung in 10 - 5 - BGHZ vorgesehen) - in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und ent-scheiden, weil dieser sein Fernbleiben zum Termin nicht hinreichend entschul-digt hat. Das mit Schriftsatz vom 6. Februar 2010 vorgelegte Attest des Zahn-arztes Dr. H. ist nicht geeignet, eine Reise- oder Verhandlungsunf344higkeit glaubhaft zu machen. Darin ist lediglich eine "Arbeitsunf344higkeit" aufgrund eines "Abszesses ausgehend von Zahn 16" bescheinigt. N344here Angaben zur Schwe-re der hiermit einhergehenden Beeintr344chtigungen, die dem Senat eine eigene Beurteilung erlauben w374rden, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Ver-handlung m366glich und zumutbar war, enth344lt die Bescheinigung nicht. Auf die-ses Erfordernis ist der Antragsteller mit Verf374gung vom 5. Februar 2010 hinge-wiesen worden. Zweifel an der behaupteten Reise- und Verhandlungsunf344higkeit ergeben sich auch aus dem sonstigen prozessualen Verhalten des Antragstellers. Dieser ist schon beim Anwaltsgerichtshof nicht zu den beiden anberaumten Verhand-lungsterminen erschienen. Eine erste Terminsaufhebung hat er durch Vorlage einer Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung erwirkt. Einen zweiten Verlegungsan-trag hat er - erfolglos - mit "seit l344ngerem fest vereinbarten Terminen" begr374n-det. Vor dem Senat hat er seine sofortige Beschwerde bis zuletzt nicht begr374n-det. Am 3. Dezember 2009 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 11 - 6 - Angesichts dieser Umst344nde liegt der Verdacht nicht fern, dass der Antragstel-ler mit seinem Verlegungsantrag lediglich eine Verfahrensverz366gerung beab-sichtigt. Jedenfalls spricht keine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit daf374r, dass er tats344chlich reise- und verhandlungsunf344hig war. Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 AGH 107/07 -
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