BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts-anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 2. Dezember 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist seit Januar 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanw344ltin zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls und wegen Nichtbestehens einer Berufshaftpflichtversiche-rung und ordnete zugleich den sofortigen Vollzug des Widerrufs an. Nach Vor-lage einer Versicherungsbescheinigung nahm die Antragsgegnerin mit Be-scheid vom 25. August 2009 den Widerruf der Zulassung wegen Fehlens der 1 - 3 - erforderlichen Haftpflichtversicherung zur374ck und hob den Sofortvollzug auf. Der Widerruf der Zulassung wegen Verm366gensverfalls blieb ausdr374cklich auf-rechterhalten. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-stellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol-venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand erf374llt. Die Gl344ubigerin H. GmbH betrieb aufgrund einer titulierten Forderung in H366he von 35.977,09 200 nebst Kosten und Zinsen die Zwangsvoll- 5 - 4 - streckung und erwirkte am 17. Juni 2009 beim Amtsgericht R. einen Haft-befehl gegen die Antragstellerin ( M 7 ). Die durch diese Eintragung im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) begr374ndete Vermutung f374r den Verm366gens-verfall der Antragstellerin hat diese nicht entkr344ftet. Bei Erlass des Widerrufsbe-scheids waren titulierte Forderungen in H366he von mehr als 50.000 200 offen, we-gen derer die Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung betrieben. So waren dem Obergerichtsvollzieher K. sieben Zwangsvollstreckungsauftr344ge erteilt und beim Amtsgericht R. mehrere Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse erwirkt worden. Die Verbindlichkeiten der Antragstellerin und die gegen sie ein-geleiteten Zwangsvollstreckungsma337nahmen belegen, dass ihre Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirt-schaften nicht mehr erm366glichten. b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 c; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gefahr hatte sich im Gegenteil im Fall der Gl344ubigerin H. GmbH verwirklicht. Deren Forderung resultiert n344mlich daraus, dass die Antragstellerin ihr Gelder vorenthalten hat, die sie im Rahmen eines Treuhandverh344ltnisses f374r die Gl344u- 6 - 5 - bigerin entgegengenommen hatte. Auch ansonsten hat die Antragstellerin ihre berufliche T344tigkeit nicht beanstandungsfrei ausge374bt. Sie ist mehrfach straf-rechtlich in Erscheinung getreten. 7 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (Senatsbeschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gens-verfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.N.). Die Darle-gungs- und Beweislast daf374r, dass es ihm gelungen ist, den Verm366gensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, aaO), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach 247 215 Abs. 3 BRAO in Verbindung mit 247 36a BRAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht gef374hrt. b) Die Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin haben sich nicht nach-tr344glich konsolidiert. Zwar sind der bei Erlass des Widerrufsbescheids beste-hende Haftbefehl vom 17. Juni 2009 zwischenzeitlich aufgehoben und die ent-sprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis gel366scht worden. Gleiches gilt f374r die drei weiteren am 28. Juli 2009 in den Zwangsvollstreckungsverfahren M 9 - M 4 erwirkten Haftbefehle. Damit ist die gesetzliche Vermu-tung f374r den Verm366gensverfall der Antragstellerin zun344chst weggefallen. Hierbei blieb es jedoch nicht. Denn am 13. August 2010 hat das Amtsgericht V. einen Haftbefehl wegen einer zu vollstreckenden Forderung in 9 - 6 - H366he von 6.267,70 200 erlassen. Damit ist erneut die gesetzliche Vermutung f374r einen Verm366gensverfall der Antragstellerin nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO einge-treten. 10 c) Diese Vermutung hat die Antragstellerin nicht durch den zweifelsfreien Nachweis einer nachtr344glichen Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen Verh344ltnis-se widerlegt. Sie hat bereits nicht dargetan und belegt, dass alle urspr374nglichen Verbindlichkeiten getilgt oder jedenfalls die ratenweise Abtragung dieser Schul-den gesichert ist. Letztlich hat sie nur punktuelle Angaben zum Stand ihrer Schulden und Einnahmen gemacht und diese auch nach Hinweis auf ihre weit reichende Darlegungslast nicht ausreichend erg344nzt. Weder hat sie eine um-fassende Aufstellung ihrer Verm366genswerte, Eink374nfte und offenen Verbindlich-keiten vorgelegt noch einen konkreten Tilgungsplan erstellt. Die - weitgehend unbelegten - Angaben in dem vom ihr mehrfach vorgelegten, nicht dem neues-ten Stand entsprechenden "Finanzplan" vom 16. Oktober 2009 gen374gen hierf374r nicht. Insbesondere haben die weiteren Entwicklungen keinen Eingang in diese Aufstellung gefunden. So ist die Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 3. Dezember 2009 zur Zahlung von 1.157,01 200 nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Zudem haben zwischenzeitlich sieben weitere Gl344ubi-ger Klagen gegen die Antragstellerin angestrengt, wobei 374berwiegend kleinere Betr344ge geltend gemacht werden. Der Gesamtumfang dieser Klageforderungen bel344uft sich auf 3.827,90 200. Dass die Antragstellerin noch nicht einmal in der Lage ist, Forderungen dieser Gr366337enordnung zu tilgen, belegt ihre beengten wirtschaftlichen Verh344ltnisse, die ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr erlau-ben. Au337erdem haben Gl344ubiger zwischenzeitlich beim Amtsgericht R. im August und im Oktober 2010 die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Antragstellerin beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschl374ssen vom 19. August 2010 und vom 28. Oktober 2010 einen vorl344ufigen Insolvenz-verwalter bestellt. - 7 - d) Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausger344umten Verm366gensverfall und das berufliche Fehlverhalten der An-tragstellerin weiterhin gef344hrdet. Seit dem Erlass des Widerrufsbescheids hat sich hieran nichts ge344ndert. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht R. die Antragstellerin mit - nicht rechtskr344ftigem - Urteil vom 22. September 2010 we-gen Untreue, wegen versuchter Geb374hren374berhebung in Tateinheit mit Un-treue, wegen Betruges und wegen einer veruntreuenden Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt worden ist. 11 4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 12 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2009 - AGH 34/09 (II) -
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