BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/01 vom 4. März 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 4. März 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. März 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller war in den Jahren 1973 bis 1986 als Rechtsanwalt z u - gelassen und in der Folgezeit in der Privatwirtschaft ttig. Im April 1996 erhielt er erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Durch Verfgung vom 17. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls wide r - rufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerich t - liche Entscheidung zurckgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Rechtsanwalt sein Begehren weiter. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der Recht s - anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafr sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaûna h - men. - 4 - Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Recht s - anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfgung g e - rechtfertigt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers beliefen sich zu jenem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben auf mehr als 1,9 Mio. DM. Zahlreiche Glubiger hatten bereits Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn veranlaût. Den genannten Verbindlichkeiten standen nach Darstellung des Antragstellers e i - gene Forderungen nur in Hhe von etwa 1,03 Mio. DM gegenber, deren Re a - lisierbarkeit nicht nachgewiesen war. Sie konnten zudem in Hhe von 250.000 DM erst in Zukunft fllig werden. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeitpunkt keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten lieûen, daû er diese Schulden s o - wie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungsgemû werde erfllen knnen. Umstnde, die geeignet sein knnten, die Vermutung zu widerlegen, daû die Interessen der Rechtsuchenden infolge des Verm - gensverfalls gefhrdet sind, waren nicht ersichtlich. 2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen fr den Widerruf der Zulassung nachtrglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu bercksichtigen. Der Rechtsanwalt muû dazu im einzelnen belegen, daû er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in eine Weise zu erfllen vermag, die seine Einkommens- und Vermgensverhltnisse wieder als geordnet erscheinen lût. Den entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller mit den Schrifts t - zen vom 14. und 18. Januar 2002 sowie den ihnen beigefgten Anlagen nicht erbracht. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daû lediglich einige Forderungen getilgt und mit einzelnen Glubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen - 5 - worden sind. Aus diesen Grnden wurden die zwischenzeitlich erfolgten Ei n - tragungen im Schuldnerverzeichnis wieder gelscht. Jedoch ist nicht erken n - bar, daû eine Tilgung der weiterhin bestehenden hohen Bankforderungen in absehbarer Zeit gesichert ist. Der Antragsteller hat in seiner Aufstellung vom 11. August 2000 die Forderungen der Deutschen Bank AG auf mehr als 430.000 DM beziffert. Er gibt an, mit ihr in Verhandlungen zu stehen und hoffe auf ein Ergebnis in etwa zwei Monaten. Ob es zu einer Vereinbarung kommen wird, ist bisher nicht geklrt. Mit der Zessionarin der Forderung der Volksbank ber 80.000 DM ist auch noch keine verbindliche Regelung zustande geko m - men. Eine endgltige Vereinbarung mit dem Glubiger H. (Forderung von 326.000 DM) ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Schon aus diesen Grnden vermag der Antragsteller nicht darzutun, daû seine Vermgensverhltnisse wieder geordnet sind. Daher kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang er auf die von ihm benannten eigenen Forderu n - gen in absehbarer Zeit Zahlungen erhalten wird, was aus seiner Darstellung nicht zu ersehen ist. Deppert Fischer Basdorf Ganter Wllrich Frey Hauger
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